Wien - Das Internet schuf für viele Arbeitnehmer die Möglichkeit, zumindest einen Teil ihrer Arbeit bequem und flexibel von zu Hause aus zu erledigen (Stichwort Teleworking). Soweit die dabei anfallenden Aufwendungen für die Internetverwendung nicht direkt vom Arbeitgeber ersetzt werden, stellt sich für den Arbeitnehmer die Frage, inwieweit er diese Kosten zumindest als berufsbedingte Aufwendungen oder Ausgaben (Werbungskosten) steuerlich absetzen kann. Das Bundesfinanzministerium (BMF) nahm dazu bisher eine äußerst restriktive Haltung ein. Es anerkannte in den Lohnsteuerrichtlinien 1999 (Randziffer 367) lediglich die Kosten für spezielle gebührenpflichtige Anwendungen wie zum Beispiel jene eines Rechtsinformationssystems. Reine Telefonkosten (Online-gebühren) wurden nur insoweit steuerlich anerkannt, als sie bei der Benutzung dieser speziellen Anwendungen anfielen. Paradoxe Folge Das hatte unter anderem die paradoxe Folge, dass Telefonkosten für die Benützung der kostenpflichtigen Rechtsdatenbank (RDB) steuerlich absetzbar waren, Telefonkosten für die Benützung des frei zugänglichen Rechtsinfor- mationssystem des Bundes (RIS) hingegen nicht. Providergebühren für den Internetanschluss wurden vom Finanzministerium selbst bei Benutzung eines gebührenpflichtigen speziellen Onlinedienstes steuerlich nicht anerkannt. Die steigende berufsbedingte Verwendung der Internetmöglichkeiten hat das Finanzministerium nun veranlasst, die steuerliche Abzugsfähigkeit von Internetkosten in einem größeren Umfang anzuerkennen. Die Verwendung einer speziellen kostenpflichtigen Internetanwendung ist nunmehr für das BMF keine Voraussetzung mehr für die Anerkennung von Onlinegebühren. Werbungskosten Kann der Arbeitnehmer eine begründete berufliche Verwendung seines Internetanschlusses nachweisen, sind die beruflich bedingten Kosten der Internetbenützung als Werbungskosten absetzbar. Auch die bloße Verwendung der E-Mail-Funktion (zum Beispiel bei der Zuteilung der Arbeit durch E-Mail beim Teleworking) rechtfertigt damit die Absetzbarkeit der dadurch bedingten Internetkosten. Ist eine genaue Abgrenzung der beruflich bedingten Internetkosten vom privaten Surfen nicht möglich, hat eine anteilige Abgrenzung im Wege der Schätzung zu erfolgen. Neu ist, dass nicht nur die Telefonkosten, sondern auch die Providergebühren steuerlich anteilig abgesetzt werden können. Damit ist nun auch eine anteilige Abzugsfähigkeit von Pauschalabrechnungen, zum Beispiel in Form der zunehmend beliebter werdenden so genannten Flat Rates, bei der die Provider eine pauschale Gebühr für Internetzugang und Telefonkosten unabhängig von der tatsächlichen Onlinedauer verlangen, möglich. Allgemeinbildung Weiterhin nicht abzugsfähig bleiben Kosten der Verwendung gebührenpflichtiger allgemein bildender Informationssysteme. Die Gebühr für die Benützung der Onlineausgabe der Encyclopaedia Britannica ist damit ebenso wenig bei einem Arbeitnehmer als Werbungskosten abzugsfähig, wie es die gebundene Ausgabe des Lexikons wäre.