Wien - Böse Überraschung am Urlaubsort: Wo ist das Bargeld, das im Gepäck war? Konsumenten haben nach einem Grundsatzurteil jetzt mehr Sicherheit bezüglich eines Ersatzes, sagen die Experten der Arbeiterkammer: Fluglinien müssen für Bargeld haften, das aus dem eingecheckten Handgepäck gestohlen wurde. Die AK hat ein Musterverfahren gegen British Airways geführt und vom Handelsgericht Wien Recht bekommen. Urlauber mussten für einen Kurztrip nach London ihre Reisetasche einchecken, die eigentlich als Handgepäck mitgehen sollte. In der Eile blieb das Bargeld drinnen. Leider kam die Tasche nicht mit, sondern erst einen Tag später - und ohne Bargeld. Ein Ersatz wurde von der Fluglinie abgelehnt, weil die Haftung für Geld oder Schmuck in den Beförderungsbedingungen am Ticket ausgeschlossen war. Musterverfahren gegen das Unternehmen Das Gepäck wurde zwar einen Tag später ins Hotel geliefert, aber das Geld war weg. British Airways ersetzte den Konsumenten die für die Verspätung notwendig gewordenen Sonderausgaben, lehnte aber den Ersatz für das Bargeld ab. Nach den geltenden Höchstgrenzen des Warschauer Abkommens wären das ohnehin nur 1.092 Schilling (79,4 Euro) gewesen. Die AK intervenierte bei British Airways vorerst ohne Erfolg. Die Fluglinie berief sich auf Beförderungsbedingungen am Ticket, wonach sie für Geld und Schmuck nicht haften müssen. Die AK hat daraufhin ein Musterverfahren gegen das Unternehmen geführt. Das Handelsgericht Wien gab Anfang Mai der Kammer in 2. Instanz Recht: Fluglinien haften für Bargeld, das aus dem abgegebenen Handgepäck gestohlen wird, auch wenn sie es in ihren Bedingungen am Ticket ausschließen. (APA)