Strassburg - Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Schweiz wegen Missachtung des Familienlebens verurteilt. Ein Algerier hatte geklagt, weil er wegen einer verweigerten Aufenthaltsbewilligung von seiner Ehefrau getrennt leben musste. Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sei für den 34-jährigen Kläger ernsthaft eingeschränkt gewesen, hieß es in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Ihm sei es praktisch unmöglich gewesen, außerhalb der Schweiz mit seiner Frau zusammenzuleben. Die Schweiz hatte dem Algerier im Mai 1998 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und ihn im Dezember 1999 innerhalb eines Monats zum Verlassen der Schweiz aufgefordert, weil er wegen Diebstahls und anderen Delikten verurteilt worden war. Zu einem unbestimmten Zeitpunkt reiste er nach Verbüßung eines Teils seiner Strafe aus der Schweiz aus. Verlängerung verweigert Der Algerier war zwar verurteilt, doch beging er seit 1994 kein Delikt mehr. Trotzdem weigerte sich im Mai 1998 die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Der Kläger ging bis vor Bundesgericht, das seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde im November 1999 abwies. In seiner Klage in Straßburg machte der Algerier geltend, dass von seiner Frau nicht erwartet werden konnte, mit ihm nach Algerien zu ziehen. Sie sprach zwar französisch, aber nicht arabisch. Die Schweizer Ehefrau sprach sich auch immer aus sprachlichen und beruflichen Gründen gegen einen Umzug nach Algerien aus. Für die Straßburger Richter ging die Schweiz zu weit, als sie dem Algerier die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte, weil der Kläger "eine relativ kleine Gefahr für die öffentliche Ordnung bildete". Die Maßnahme der Schweizer Behörden war deshalb im Vergleich zum verfolgten Ziel unverhältnismäßig. Der Gerichtshof erachtete es auch für die Ehefrau als nicht zumutbar in Algerien zu leben, weil sie außer ihrem Ehemann nichts mit diesem Land verband. Auch Italien, wo sich der Algerier heute aufhält, komme für die Eheleute nicht als Ausweichland in Frage, weil der Mann dort keine Aufenthaltsbewilligung besitze. Diese Situation verstoße deshalb gegen den Artikel 8 der EMRK, welcher das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorschreibt, wie die Richter einstimmig befanden. Sie verpflichteten die Schweiz auch zur Bezahlung von Gerichtskosten in der Höhe von 5.346,70 Franken (3.542,3 €/48.742,7 Schilling). (APA/sda)