Wien - Massive Bedenken in Bezug auf das Kindergeld werden von der Volksanwaltschaft angemeldet. Sie stößt sich an der unterschiedlichen Behandlung von Ausländerinnen. "Warum etwa soll eine seit zwei Jahren in Österreich wohnende Person ausländischer Staatsangehörigkeit kein Kinderbetreuungsgeld erhalten, wenn sie in dieser Zeit durchlaufend selbstständig erwerbstätig war, dieselbe Person aber einen Anspruch haben, wenn für dieselbe Zeit eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden wäre?", heißt es in der Stellungnahme. "Bedenken" werden unter Hinweis auf die Verfassung (Rassendiskriminierung) geäußert, denn demnach sei die "sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Ausländern untereinander" verboten. Die Volksanwaltschaft schlägt daher vor, "den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für alle nach fremdenrechtlichen Vorschriften in Österreich zum Aufenthalt berechtigten Ausländer auszuweiten". Weiters stellt die Volksanwaltschaft in ihrer Stellungnahme fest, dass zum Kinderbetreuungsgeld - anders als beim bisherigen Karenzgeld - keine Familienzuschläge gewährt würden. "Dadurch kann es bei Familien mit mehreren Kindern im Vergleich zur bisher geltenden Rechtslage zu einer Leistungskürzung kommen." Gefordert wird daher, auch weiterhin Familienzuschläge zu gewähren. Weiters im Visier der Volksanwaltschaft ist der Kündigungsschutz. Ein Anspruch auf Karenz sollte bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes vorgesehen und auch der Kündigungsschutz bis auf vier Wochen nach diesem Zeitpunkt erstreckt werden. Die Regierung tritt für einen Kündigungsschutz von 24 Monaten ein. Auch Rechnungshof hat Einwände Finanzielle Erläuterungen nicht nachvollziehbar - Neuer Einkommensbegriff entbehrlich Wien/APA Der Rechnungshof wiederum stößt sich an den "finanziellen Erläuterungen". Diese seien "nicht nachvollziehbar und teilweise widersprüchlich". "Nicht nachvollziehbar" sei auch hinsichtlich der Höhe "die als Sonderregelung für die Jahre 2002 bis 2004 vorgesehene pauschale Abgeltung der anzurechnenden Kindererziehungszeiten". Die Höhe "dürfte nach Auffassung des Rechnungshofes zu niedrig bemessen sein". Hinsichtlich der Finanzierungsbestimmungen schlägt der Rechnungshof vor, "im Wege einer entsprechenden Änderung der Rechnungsvorschriften eigene Kostenstellen bei den Krankenversicherungsträgern einzurichten". Damit würde eine einheitliche und nachvollziehbare Erfassung der Kosten erreicht, was "eine exakte Abrechnung anstelle der vorgeschlagenen Pauschalierung ermöglichen" würde. Pauschalierungen würden "stets die Gefahr von Querfinanzierungen in sich bergen". "Entbehrlich" ist nach Ansicht des Rechnungshofes die vorgeschlagene Schaffung eines neuen Einkommensbegriffes. In den Erläuterung würden noch dazu keine stichhaltigen Gründe dafür angeführt. "Es wäre daher besser, die in der Verwaltungspraxis bewährten Begriffe des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens bzw. des Nettoeinkommens beizubehalten", heißt es in der Stellungnahme. Der Rechnungshof weist auch darauf hin, dass die Regelung, auch bei Mehrlingsgeburten sowie zeitlichen Überschneidungen, das Kindergeld nur einmal auszubezahlen, zwar verständlich sei, da "der jeweils betreuende Elternteil auch bei mehreren Kindern nur 'einmal' zu Hause bleiben kann". Allerdings müsste bei der Inanspruchnahme von Kindergruppen und dergleichen in der Praxis für jedes Kind bezahlt werden, "so dass die angestrebte Wahlfreiheit zwischen persönlicher Kinderbetreuung einerseits und Beruf andererseits doch etwas eingeschränkt erscheint". (APA)