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Wien - Von der neuen Offenlegungspflicht für Aktienan- und -verkäufe durch Top-Manager, die seit Anfang Mai in Kraft ist, sind nicht nur viele der betroffenen börsenotierten Unternehmen überrascht worden, sondern auch die Bundeswertpapieraufsicht (BWA) selbst, die dabei als Meldestelle fungiert. Die BWA sei zwar in die Begutachtung der Börsegesetz-Novelle eingeschaltet gewesen, jedoch habe sich der Paragraph 91 a ursprünglich nicht in der Ministerialvorlage befunden, sagte BWA-Chef Thomas Goldmann am Dienstag im Radio-"Mittagsjournal". Auch viele meldepflichtige Unternehmen - betroffen sind sämtliche Börsenotierte des Amtlichen Handels (A-, B- und C-Segment) sowie des Geregelten Freiverkehrs - wüßten noch nichts von ihrer Meldepflicht. "Wir hatten gestern zufällig ein Meeting mit Emittenten-Vertretern, und es war niemand informiert", so Goldmann. Laut "WirtschaftsBlatt" von Dienstag zeigte sich etwa auch der Investor-Relations-Chef von Böhler-Uddeholm, Randolf Fochler, "sehr überrascht": "Bei uns im Haus herrscht derzeit noch Informationsdefizit." Gut informiert sei dagegen OMV-Chef Richard Schenz betreffend seine 600 OMV-Aktien. Meldung an die Wertpapieraufsicht Laut dem neuen § 91 a Börsegesetz müssen Führungskräfte einer an einer heimischen Börse notierten Aktiengesellschaft - Aufsichtsräte, Vorstandsmitglieder und leitende Angestellte - binnen sieben Tagen den Erwerb oder die Veräußerung von Aktien ihres eigenen Unternehmens der Bundeswertpapieraufsicht melden, sofern der Kurswert der Bestandsveränderung 10.000 Euro (137.603 S) im Jahr übersteigt. Bei dieser Melde-Grenze sind Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge eines Kalenderjahres zusammenzurechnen, heißt es in dem Paragraphen. Veröffentlicht werden müssen die durch Top-Manager gemeldeten Käufe und Verkäufe von Aktien des eigenen Unternehmens allerdings - anders als etwa in den USA oder in Deutschland - nicht. BWA-Chef Goldmann würde jedoch eine solche Publikation durchaus begrüßen: "Die Information der Öffentlichkeit wäre sehr sinnvoll und wird von den Investoren sehr geschätzt." Auch am Neuen Markt in Frankfurt, wo dieses Thema ganz heftig diskutiert werde, gebe es eine derartige Veröffentlichung, so Goldmann. Bei den Sanktionen, die beim Unterbleiben einer Meldung an die BWA drohen, dürfte dem Gesetzgeber ein Lapsus passiert sein: Bei der Strafandrohung wird nämlich, so Goldmann im Radio, § 48 a zitiert, richtig wäre jedoch der § 48 zu nennen gewesen. Der § 48 a regelt nämlich den Missbrauch von Insiderinformationen. Für den BWA-Chef ist das offenbar ein "Redaktionsversehen" - "das muss repariert werden". (APA)