Foto: PhotoDisc
Wien - Auch wenn nicht eheliche Lebensgemeinschaften in die Brüche gehen, kommt es oft zum Streit ums Geld. Doch anders als bei der Ehescheidung, deren finanzielle Folgen das Gesetz regelt, ist hier unsicher, ob und wie der eine Partner vom anderen Geld bekommen kann. Helfen kann hier das Arbeits- oder das Gesellschaftsrecht. Von einem Lebensgefährten erbrachte Leistungen sind grundsätzlich unentgeltlich, dies hat der Oberste Gerichtshof (OGH) zuletzt wieder am 6.9.2000 (9 Ob A 161/00t) klar gestellt. Sie dienen nämlich der gemeinsamen Lebensführung. Etwas anderes gilt aber, wenn zwischen den Partnern ein Arbeitsverhältnis oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestand. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger mit seiner Lebensgefährtin einen Würstelstand eröffnet. Dabei lief der Betrieb allein auf ihren Namen, da der Mann als Vorbestrafter nicht auf die Gewährung der nötigen Genehmigungen und Kredite hoffen konnte. Um Exekutionen gegen den überschuldeten Mann vorzubeugen, wurde erörtert, ihn anzustellen und unter dem Existenzminimum zu entlohnen. Am Würstelstand führte er dann die Küche, und sie half mit. Beide entnahmen aus dem Betrieb Geld für ihren Bedarf. Als die Beziehung zerbrach, wollte der Mann bei seiner Exfreundin über 400.000 Schilling als Arbeitslohn einklagen. Beim OGH blitzte er damit ab. Er hätte vielleicht Erfolg gehabt, wenn er hätte beweisen können, dass ein besonderer Rechtsgrund für die Entgeltlichkeit seiner Leistungen am Würstelstand vorlag. Dazu wäre insbesondere ein zwischen den Parteien bestehendes Arbeitsverhältnis in Frage gekommen. Dieses kann auch konkludent vereinbart werden, also ohne dass sich beide der rechtlichen Konsequenzen ihres Tuns bewusst sind. Andererseits genügt es aber nicht, Leistungsbeziehungen einfach als "Arbeitsverhältnis" zu bezeichnen. Selbst die Anmeldung zur Sozialversicherung allein reicht nicht aus. Vielmehr müssen die Kriterien erfüllt sein, die die Rechtsprechung aufgestellt hat: Der Arbeitnehmer muss der funktionellen Autorität des Arbeitgebers unterworfen sein. Dieser muss also Ort und Zeit der Arbeit bestimmen und diese kontrollieren können. Die Tätigkeit muss fremdbestimmt sein und ihr Ertrag dem Arbeitgeber zukommen. - Merkmale, die im OGH-Fall nicht vorlagen. Viel näher lag hier, dass der Mann den Stand als Mitunternehmer geführt hat. Auch dies hätte ihm eine Grundlage für finanzielle Ansprüche schaffen können - nur hat er es im Prozess nicht vorgetragen. Rechtsgrundlage für Forderungen zwischen Lebensgefährten ist in solchen Fällen die Vereinbarung einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese entsteht dadurch, dass ein Erwerbszweck akkordiert wird, der gemeinsam verfolgt werden soll. Dabei kann die eine Partei beispielsweise ihre Arbeitskraft einbringen, die andere das Kapital. Jörg Wojahn jorg.wojahn@derStandard.at