Wien - Die Entscheidung der Regierung, die Unfallrenten-Besteuerung bei Härtefällen nur zeitlich eingeschränkt zurückzunehmen, hat in den vergangenen Tagen für Empörung bei Opposition und Betroffenen-Vertretern gesorgt. Besonders die Tatsache, dass die Stichtagsregelung in der Öffentlichkeit vorerst nicht kommuniziert wurde, ist auf weitgehendes Unverständnis gestoßen. Im Folgenden die wichtigsten Gesetzespassagen im Wortlaut: ABSCHNITT IV/a §33 (1) Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nach Maßgabe der für diesen Zweck verfügbaren Mittel außerdem jenen Personen gewährt werden, denen auf Grund der seit 1. Jänner 2001 geltenden Besteuerung ihrer Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung Mehrbelastungen entstehen. (2) Die Mehrbelastung wird bis zu dem sich aus Abs. 3 ergebenden Betrag abgegolten, wenn das zu versteuernde Einkommen (§33 des Einkommenssteuergesetzes 1988. BGBL Nr. 400) eines Beziehers einer Dauerleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung den Betrag von 230.000 S (16.714,75 Euro) jährlich nicht übersteigt. (3) Die Mehrbelastung ist der Unterschiedsbetrag zwischen jener Einkommenssteuer, die bei Einbeziehung der Dauerleistung in das steuerpflichtige Einkommen anfällt, und jener Einkommenssteuer, die sich ergibt, wenn die Dauerleistung nicht in das steuerpflichtige Einkommen einbezogen wird. § 34 (2) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen nach diesem Abschnitt hat nach den vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen erlassenen Richtlinien als Verwalter des Fonds zu erfolgen. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt ein Mal pro Kalenderjahr: ab 1. Oktober 2001 können Vorschüsse gewährt werden. § 35 (1) Aus Mitteln der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sind dem Fonds für Zwecke der Abgeltung von Aufwendungen nach diesem Abschnitt 100 Millionen S jährlich zu überweisen. Die erste Zahlung hat zum 1. Juli 2001 zu erfolgen; die weiteren Zahlungen jeweils bis Ende Jänner der darauffolgenden Jahre. § 55 (1) Abschnitt IVa dieses Bundesgesetzes gilt für Personen, denen bis zum 30. Juni 2001 eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer gesetzlichen Unfallversorgung rechtskräftig zuerkannt worden ist. (APA)