Kein Zusammenhang zu anderen Strafbescheiden
Die FMA betont dazu auf Anfrage der APA, dass sich die "Straferkenntnis auf den Tatbestand der Marktmanipulation durch Transaktionen im Zuge des sogenannten Aktienrückkaufprogramms" beziehe.
Es bestehe kein Zusammenhang zu den anderen von der FMA bereits erlassenen Strafbescheiden in dieser Causa, sagte FMA-Sprecher Klaus Grubelnik. Zum Faktum, dass der Strafbescheid nur gegen ein Mitglied des Boards der MEL erlassen wurde, stellt die FMA fest, dass die diesbezüglichen Verfahren gegen die anderen verantwortlichen Mitglieder noch nicht rechtskonform durchgeführt werden konnten, "da sie sich der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung entziehen, indem sie die verwaltungsrechtlich konforme Zustellung bisher verhindert haben".
Rechtfertigungen
Die MEL kritisierte, dass die Erkenntnisse der FMA "unter Außerachtlassung der rechtfertigenden Stellungnahmen des Mitglieds des Boards of Directors von MEL erlassen wurden und nicht zuletzt aus diesem Grund mit schweren Verfahrensfehlern behaftet sind". Ferner seien die Sachverhalte und Transaktionen bereits mit dem bekannten UVS-Erkenntnis gegen die Mitglieder des Board of Directors von MEL teilweise abgehandelt worden, so die MEL.