Speicherung
Als "Sexualstraftäter" gilt, wer wegen eines Sexualdeliktes ("strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung") oder wegen "sexuell motivierter Gewalttaten" rechtskräftig verurteilt bzw. in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde. Die entsprechenden Einträge werden im Strafregister künftig speziell gekennzeichnet. Außerdem wird der Inhalt jener Gutachten stichwortartig gespeichert, die das Gericht vor der Entscheidung über eine bedingte Entlassung des Täters bei der "Begutachtungs- und Evaluierungsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter" angefordert hat. Abgeglichen werden die Informationen mit den im Innenministerium vorliegenden Meldedaten ("Zentrales Melderegister"). Bei einer Übersiedlung wird die für den neuen Wohnsitz zuständige Sicherheitsbehörde informiert.
Zugriff
Grundsätzlich haben alle inländischen Behörden und die Dienststellen der Polizei Zgriff auf das Strafregister, bei Angehörigen des Bundesheeres auch die Militärkommanden. Neu ist, dass die Informationen über Sexualdelikte auch von der Bewährungshilfe und der Jugendwohlfahrt abgefragt werden können, "soweit dies zur Besorgung einer ihnen übertragenen Aufgabe erforderlich ist".
Löschung
Die Einträge im Strafregister werden grundsätzlich zwei Jahre nach Ablauf der Tilgung (also Erlöschen der Vorstrafe) gelöscht. Sexualdelikte sollen allerdings länger gespeichert bleiben - und zwar mindestens 30 Jahre ab Verurteilung des Täters. Dies ist allerdings nur eine Untergrenze, denn bei längerer Tilgungsfrist bleiben die Einträge länger gespeichert. Die Regierung hat sich im Mai diesbezüglich geeinigt, dass bestimmte besonders schwere Sexualdelikte gar nicht mehr getilgt werden sollen.
Getilgte Strafen