Wien – Ein "Nicht Genügend" im Zeugnis heißt noch lange nicht, dass das Schuljahr wiederholt werden muss. Die Betroffenen haben vielmehr einige Möglichkeiten mit ihren Klassenkollegen ins näcshte Schuljahr aufzusteigen. Diese reichen von einem "Jolly Joker" durch die Klassenkonferenz über das Bestehen einer Nachprüfung am Ende des Sommers bis zur Berufung gegen den "Fleck".

  • "Jolly Joker" der Klassenkonferenz

    In der Klassenkonferenz beraten die Lehrer unter Vorsitz des Klassenvorstandes über die Beurteilung der einzelnen Schüler. Bei einem einzigen "Nicht Genügend" im Zeugnis entscheidet die Konferenz auch über die automatische Berechtigung des Schülers zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe derselben Schulart. Möglich ist dieser "Jolly Joker" aber nur dann, wenn der betreffende Gegenstand nicht schon im Schuljahr zuvor mit "Nicht Genügend" beurteilt wurde und in einer höheren Schulstufe auch im Lehrplan vorgesehen ist.

  • Die Nachprüfung

    Erteilt die Klassenkonferenz dem Schüler keinen "Freibrief" zum Aufsteigen, muss zu Beginn des nächsten Schuljahrs eine Nachprüfung in dem mit "Nicht Genügend" beurteilten Fach positiv absolviert werden. Die Nichtberechtigung zum Aufsteigen ist spätestens am Tag nach der Klassenkonferenz unter Angabe der Gründe den betroffenen Schülern bekanntzugeben.

    Bei "Nicht Genügend" in zwei Pflichtfächern darf der Schüler vorläufig nicht aufsteigen, hat aber ebenfalls die Möglichkeit, zu Beginn des nächsten Schuljahrs in beiden Gegenständen zu einer Nachprüfung anzutreten.

  • Wiederholung bei mehr als drei Fünfer

    Bei einem Fünfer in drei oder mehr Pflichtgegenständen ist kein "Nachzipf" erlaubt, die Klasse muss noch einmal absolviert werden. Allerdings kann man sich unter Umständen bei einem Schulwechsel – zum Beispiel von der AHS-Unterstufe in die Hauptschule – die Wiederholung der Schulstufe ersparen. Ausnahmeregelungen gibt es in Volks- und Sonderschulen.

  • Die Berufung

    Wer sich ungerecht behandelt fühlt, hat die Möglichkeit, gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächste Klasse zu berufen. Allerdings sind dafür Fristen zu beachten: Eine Berufung ist schriftlich, telegrafisch oder mittels Fax innerhalb von fünf Tagen ab Erhalt der Entscheidung der Klassenkonferenz bei der Schule einzubringen. Über die Berufung hat der Landes- bzw. Stadtschulrat als Schulbehörde erster Instanz innerhalb von drei Wochen nach Einlangen der Berufung bei der Bildungseinrichtung zu entscheiden. Die Berufung hat dabei keine aufschiebende Wirkung: Bis zu einer eventuell anders lautenden Entscheidung darf der betroffene Schüler nicht aufsteigen bzw. gilt die letzte Schulstufe als nicht abgeschlossen. (APA)