Regelungen zu Videoüberwachung geplant

Die Novelle zum Datenschutzgesetz ist seit Freitag in Begutachtung. Wesentliche Eckpunkte sind die gesetzliche Regelung für Videoüberwachungen durch Private, die Installierung eines Datenschutzbeauftragten in Betrieben sowie die einheitliche Zuständigkeit des Bundes für Datenschutzfragen. Bis 21. Mai haben Ministerien und Interessensvertretungen nun Zeit ihre Stellungnahmen abzugeben. Im Juni soll es zur Beschlussfassung in der Bundesregierung kommen.

"Ich gehe davon aus, dass sich die ÖVP nicht querlegt"

Mit der Koalitionspartner sei der Entwurf des Bundeskanzleramtes im Detail noch nicht akkordiert, erklärte Staatssekretärin Heidrun Silhavy auf einer Pressekonferenz am Freitag zusammen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden des Datenschutzrates, Johann Maier. "Ich gehe davon aus, dass sich die ÖVP nicht querlegt", zeigte sich die SPÖ-Politikern allerdings zuversichtlich. Auch mit Widerstand der Länder rechnet man nicht.

Keine Vorschriften

Bisher gab es zur Videoüberwachung keine gesetzlichen Vorschriften. Stattdessen erteilte die Datenschutzkommission Genehmigungen im Einzelfall. Videoüberwachungen sollen künftig zulässig sein, wenn bereits Einbrüche oder sonstige strafbare Handlungen erfolgt sind. Auch wenn sich Gegenstände mit einem Wert von mehr als 100.000 Euro oder von "hohem künstlerischem Wert" im Gebäude befinden, soll man Videoaufnahmen machen dürfen. Die Überwachung von Umkleidekabinen oder WC-Anlagen ist weiterhin verboten. Außerdem herrscht eine Kennzeichnungspflicht des "überwachten Ortes". Gegen unerlaubte Überwachung kann man sich mittels Besitzstörungsklage, Anzeige bei der Datenschutzkommission oder durch Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wehren, meinte Maier auf Nachfrage.

Schutz

Der Datenschutzbeauftragte soll Arbeitnehmer vor unerlaubter Datenüberwachung in Firmen schützen. Das bedeutet, dass er gemeinsam mit dem Betriebsinhaber für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu sorgen hat und von diesem auch über neue Anwendungen informiert werden muss. Er genießt laut Novelle Kündigungsschutz und ist in Betrieben mit mindestens 20 Mitarbeitern zu bestellen. Zu diesem Vorschlag werde es in der Diskussion "unterschiedliche Positionen" geben, räumte Maier ein.(APA)