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So schön könnte der Urlaub in der Villa in der Toskana sein - wären da nicht die zahlreichen Mängel.

Ich buchte über eine Internet-Plattform eine Villa in der Toskana für zwei Wochen. Da ich dies schon öfter gemacht habe, glaube ich eigentlich einschätzen zu können, welche Ausstattung ich für welchen Preis erwarten darf. Tatsächlich entsprach das Haus aber dann keineswegs dieser Preis-/Leistungs-Vorstellung.

Ausstattungsmerkmale, die in der Beschreibung des Objekts angeführt waren, fehlten: Es gab zu wenig Kleiderschränke für acht Personen und auch zu wenig Liegestühle, der zugesagte Sat-Receiver fehlte. Von der beschriebenen Ruhelage konnte auch keine Rede sein. Die Autobahn war nur 500 Meter von der Villa entfernt, und die Nachbarn hatten laut bellende Hunde. Auch darf man sich von so einem Haus hoffentlich erwarten - selbst wenn das nicht extra in der Leistungsbeschreibung angeführt ist -, dass Fließwasser permanent vorhanden ist. Zwei Tage lang hatten wir nämlich nicht einmal Wasser in dieser "Toskanischen Villa".

Natürlich habe ich den Vermieter gleich vor Ort kontaktiert, einerseits um die Mängel beheben zu lassen, und andererseits um sie wenigstens offiziell anzumerken. Er hat mich jedoch immer nur abgewimmelt.

Zu allem Überfluss bemerkten wir, dass der Vermieter noch während unseres Aufenthaltes den Preis für die Villa auf seiner Internetseite herabsetzte. Nachdem wir ohnehin schon einen verpatzen Urlaub hatten, da man einige Mängel (etwa den Lärm) sowieso nicht hätte beheben können, wollen wir wenigstens eine Preisminderung für all die Mängel nach der Frankfurter Liste einfordern. Wie sollen wir das anstellen?
Markus B., Wolfsberg

Das Europäische Verbraucherzentrum sagt dazu:
Die Frankfurter Liste bietet Richtwerte dafür, in welcher Höhe Preisminderungen für welche Art von Mängeln gefordert werden können. Sie ist jedoch nicht verbindlich und bezieht sich nur auf Pauschalreisen.

Selbstverständlich haben Sie aber auch bei einer reinen Unterkunftsbuchung ein Anrecht auf Preisminderung, wenn Mängel vorliegen. In der Objektbeschreibung konkret zugesagte Eigenschaften sind mit der tatsächlichen Ausstattung und Lage zu vergleichen. Sichern Sie vor Ort immer Beweise dafür, dass die Objektbeschreibung, die Ihnen zum Zeitpunkt der Buchung vorlag, von der Wirklichkeit abweicht. In Ihrem Fall kann zusätzlich der mittlerweile vom Vermieter selbst korrigierte Preis für die Villa ein aussagekräftiger Anhaltspunkt sein. Wir raten Ihnen, die Preisminderung mittels eingeschriebenen Briefes zu fordern. (DER STANDARD/Printausgabe/5./6.3.2008)