Die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland wurden im vergangenen Jahr von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und sind seit Jänner in Kraft. Mit den Bestimmungen wird eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt und deutlich ausgedehnt. Nach der einstweiligen Anordnung vom Mittwoch dürfen die Daten bis zu einer endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zwar gespeichert, aber nur bei schweren Straftaten an Ermittler weitergegeben werden.

Was gespeichert werden darf

Für sechs Monate gespeichert werden ohne Verdacht zahlreiche Verkehrsdaten, die Aufschluss über die Kommunikation aller Bürger geben können. Dies sind unter anderem Telefonnummern von Anrufer und Angerufenem, Uhrzeit und Dauer der Gespräche, bei Mobilfunkgesprächen die Orte von Anrufer und Angerufenem, E-Mail- und IP-Adressen von Sendern und Empfängern (verpflichtend ab 2009) und Verbindungsdaten bei der Internetnutzung (ebenfalls ab 2009).

Verbindungsdaten von SMS

Betroffen von der Speicherung sind auch SMS- oder Multimedia-Nachrichten. Gespeichert werden Verbindungsdaten und keine Inhalte der Kommunikation. Auch welche Webseiten besucht wurden, wird angeblich nicht erfasst.

Nicht bei illegalem Musikdownload

Mit der Neufassung der Regelungen dürfen Staatsanwälte die Daten nicht nur bei schweren Straftaten, sondern auch bei solchen abrufen, die mittels Telekommunikation begangen wurden. Ob diese weitgehende Erlaubnis Bestand hat, müssen die Karlsruher Richter jetzt im Hauptsacheverfahren klären. Vorerst dürfen die Daten etwa beim illegalen Herunterladen von Musik aus dem Internet nicht genutzt werden. Denkbar ist aber sogar eine weiterreichende Nutzung der gespeicherten Daten, wenn es dafür entsprechende Gesetze gibt. So könnten künftig womöglich auch Geheimdienste auf die Daten zugreifen. (APA/AP)