Gerichtszeichnung: Oliver Schopf
Mit dem Unternehmensrechtsänderungsgesetz 2008 (URÄG 2008), zu dem es seir kurzem eine Regierungsvorlage gibt, sollen die Abschlussprüfungsrichtlinie und die Änderungsrichtlinie der EU umgesetzt werden. Ein Teil der neuen Regelungen soll auf Geschäftsjahre anzuwenden sein, die ab dem 1.1.2009 beginnen. Teilweise sollen die Regelungen aber bereits ab 1. Juni dieses Jahres Anwendung finden.

Mit dem URÄG 2008 werden die Pflichten des Abschlussprüfers deutlicher gefasst und die Anforderungen an seine Unabhängigkeit gestärkt. So soll etwa der Prüfer bei einer Konzernabschlussprüfung die volle Verantwortung für den Bestätigungsvermerk tragen. Bisher hat sich die Prüfpflicht nicht auf Jahresabschlüsse nach dem Unternehmensgesetzbuch und nur auf bestimmte Jahresabschlüsse ausländischer Tochterunternehmen bezogen.

Zeit zum Abkühlen

Abschlussprüfer von kapitalmarktorientierten Unternehmen und Unternehmen mit über 96,25 Mio. Euro Bilanzsumme oder über 192,5 Mio. Euro Umsatzerlösen dürfen in Zukunft zwei Jahre nach Beendigung ihrer Tätigkeit weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung in der geprüften Gesellschaft einnehmen ("Cooling-off Period"). Damit soll verhindert werden, dass "angenehme" Prüfer von der Gesellschaft mit einem hoch dotierten Anstellungsverhältnis belohnt werden.

Die Abschlussprüfungsrichtlinie sieht verpflichtend lediglich die Einführung einer "internen Rotation" der Abschlussprüfer vor. Es muss also nicht die Prüfungsgesellschaft, sondern nur der für die Durchführung der Abschlussprüfung verantwortliche Prüfungspartner nach einem Rotationszeitraum von fünf Jahren wechseln. Der Richtlinie entsprechende Regelungen wurden bereits mit dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 eingeführt.

Um Risiken zu begrenzen und die Qualität der Rechnungslegung zu verbessern, mussten schon bisher zahlreiche Gesellschaften im Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss einrichten. Diese Verpflichtung soll künftig auf bisher noch nicht erfasste Unternehmen ausgedehnt werden. Der Ministerialentwurf hat noch vorgesehen, dass dem auch der Prüfungsausschuss jeder Gesellschaft, deren Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern besteht, entsprechen muss. Aufgrund der zumeist ablehnenden Stellungnahmen zu dieser Regelung ist sie in der Regierungsvorlage nicht mehr enthalten.

Auch die Kompetenzen des Prüfungsausschusses werden ausgeweitet. Er soll in Zukunft für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems, der Abschlussprüfung und für die Überprüfung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zuständig sein. Da dieser erweiterte Aufgabenkatalog fundiertes Wissen über das Finanzwesen erfordert, wird vorgeschlagen, dass jedem Prüfungsausschuss ein Finanzexperte angehören muss.

Interne Kontrolle

Bereits jetzt haben AG und GmbH ein angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten. Kapitalmarktorientierte Gesellschaften müssen künftig aber auch im Lagebericht die wichtigsten Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess beschreiben. Damit wird der Lagebericht erheblich erweitert, aber ohne dass dies das Ausmaß des amerikanischen "Sarbanes Oxley Act" erreicht. Börsenotierte Gesellschaften haben nach dem URÄG 2008 auch einen Corporate Governance-Bericht zu erstellen. Darin sollen den Aktionären wesentliche Informationen über die Unternehmensführungspraktiken gegeben werden.

Das geplante Gesetz sieht auch einige Offenlegungspflichten vor. So muss bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen über Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen oder Personen im Anhang zum Jahresabschluss berichtet werden. Auch auf wesentliche "außerbilanzielle Geschäfte" muss in Zukunft im Anhang zum Jahresabschluss hingewiesen werden. Dies soll vor allem verhindern, dass Schulden in eine eigens dafür gegründete Zweckgesellschaft ausgelagert werden und damit nicht in Österreich in einer Bilanz ersichtlich sind. Schließlich sind auch die Aufwendungen für den Abschlussprüfer im Anhang zum Jahresabschluss aufgeschlüsselt anzugeben.

Die Anhebung der für größenabhängige Erleichterungen maßgeblichen Schwellenwerte sowie die Ausweitung dieser Erleichterungen sollen nach den Erläuternden Bemerkungen die Verwaltungslasten von Unternehmen um rund 20 Millionen Euro vermindern. (DER STANDARD, Print-Ausgabeb, 12.3.2008)