Das österreichische Bankgeheimnis ist im § 38 des Bankwesengesetzes geregelt und steht im Verfassungsrang, kann also nur durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Nationalrat geändert werden.

Eine Bank muss nur in Ausnahmefällen Auskunft über Konten oder Geldflüsse erteilen. Voraussetzung: Verdacht einer strafbaren Handlung mit einer Strafdrohung von mehr als einem Jahr samt Einleitung eines Strafverfahrens sowie einem richterlichen Beschluss für die Kontoöffnung. Die Auskunftspflicht besteht nur gegenüber österreichischen Behörden. Nur beim Verdacht von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ist die Bank verpflichtet, von sich aus eine Meldung an die Behörden (Bundeskriminalamt) zu machen.

Ausländische Behörden müssen sich - so sie eine Kontoauskunft wollen - immer zuerst mit einem Rechtshilfeersuchen an österreichische Behörden wenden. Für die Aufhebung des Bankgeheimnisses gelten die gleichen Kriterien, wie für eine Auskunft gegenüber inländischen Behörden. Ein reiner Verdacht, etwa auf Steuerhinterziehung, reicht nicht, um heimische Konten zu öffnen. Der Verdacht muss mit Beweisen untermauert werden, damit ein Richter den Beschluss zur Kontoöffnung erteilt.

Das österreichische Bankgeheimnis ist Deutschland und der OECD ein Dorn im Auge. Österreich, Belgien und Luxemburg haben als einzige Länder in der EU eine Ausnahme auf die EU-weite Meldepflicht von Kapitalerträgen. Um ihr Bankgeheimnis zu wahren, heben sie eine Quellensteuer auf ausländische Kapitalerträge ein und führen diese an die zuständigen Finanzämter ab. (bpf, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 7.3.2008)