Das Kind und nicht ein Hund
Die Bank hatte einer Kundin, deren Kind das Bankfoyer verunreinigt hatte, zunächst wurde eine Verunreinigung durch Hundekot vermeldet, eine Rechnung über die Reinigungskosten zukommen lassen. Die Adresse konnte aber nur ermittelt werden, weil die Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera mit den KundInnendaten der Frau verknüpft wurden. Aus Sicht der Aufsichtsbehörde für Datenschutz sei diese Verknüpfung überzogen und unzulässig.
Überwachung
In ihrem Abschlussbericht hält die Behörde fest, dass Geldautomaten bei Banken und Kreditinstituten grundsätzlich videoüberwacht werden dürfen, um mögliche Straftäter abzuschrecken und Beweismaterial für den Fall einer versuchten oder vollendeten Straftat zu sichern, vermeldet Heise. In Gewissen Bereichen könne die Videobeobachtung auch zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Betracht kommen; allerdings müsse eine Bank dies aber "besonders sorgfältig prüfen". Es muss abgewogen werden, ob die Datennutzung unter Berücksichtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich "und insbesondere verhältnismäßig" sei.
Kinder sind nicht strafmündig
Im Falle des Häufchens im Foyer sei diese Verhältnismäßigkeit nicht gegeben gewesen, meint die Behörde. Zudem sei ein Kind auch nicht strafmündig. Ein Missgeschick eines Kindes rechtfertigte es nicht, dass Videoaufzeichnungen und Kontodaten zu Zwecken der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs verknüpft und benutz werden dürfen.
Keine Konsequenzen