Bild nicht mehr verfügbar.

Foto: APA/AP
In Deutschland hat sich nun der Leiter der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zum Fall der "fäkalen Verunreinigung" in einem Bankfoyer, bei der die Kundin durch die Verknüpfung von Bankomatenkartendaten und Videoüberwachung aufgespürt wurde - der WebStandard berichtete - zu Wort gemeldet. Die Bank mit der Auswertung der Bild- und Transaktionsdaten für eine Identitätsfeststellung über das Ziel hinausgeschossen und unzulässig gehandelt.

Das Kind und nicht ein Hund

Die Bank hatte einer Kundin, deren Kind das Bankfoyer verunreinigt hatte, zunächst wurde eine Verunreinigung durch Hundekot vermeldet, eine Rechnung über die Reinigungskosten zukommen lassen. Die Adresse konnte aber nur ermittelt werden, weil die Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera mit den KundInnendaten der Frau verknüpft wurden. Aus Sicht der Aufsichtsbehörde für Datenschutz sei diese Verknüpfung überzogen und unzulässig.

Überwachung

In ihrem Abschlussbericht hält die Behörde fest, dass Geldautomaten bei Banken und Kreditinstituten grundsätzlich videoüberwacht werden dürfen, um mögliche Straftäter abzuschrecken und Beweismaterial für den Fall einer versuchten oder vollendeten Straftat zu sichern, vermeldet Heise. In Gewissen Bereichen könne die Videobeobachtung auch zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Betracht kommen; allerdings müsse eine Bank dies aber "besonders sorgfältig prüfen". Es muss abgewogen werden, ob die Datennutzung unter Berücksichtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich "und insbesondere verhältnismäßig" sei.

Kinder sind nicht strafmündig

Im Falle des Häufchens im Foyer sei diese Verhältnismäßigkeit nicht gegeben gewesen, meint die Behörde. Zudem sei ein Kind auch nicht strafmündig. Ein Missgeschick eines Kindes rechtfertigte es nicht, dass Videoaufzeichnungen und Kontodaten zu Zwecken der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs verknüpft und benutz werden dürfen.

Keine Konsequenzen

Das Fehlverhalten der Bank dürfte keinerlei weitere Konsequenzen haben. Die Stuttgarter Volksbank hat mittlerweile eine Pressemitteilung (.pdf-Datei) veröffentlicht. Darin heißt es: "Die Behörde bewertete das Vorgehen der Bank im vorliegenden Fall unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit als unzulässig. Die Bank hat diesen Vorgang im Vorfeld bereits bedauert. Die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz hatte die Bank um Auskünfte gebeten, um sicherzustellen, dass die Nutzung der Videoüberwachung in den Filialräumen auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetztes erfolgt. Nach Verunreinigung der Filialräume hatte die Bank eine Kundin angeschrieben, um die Reinigungskosten erstattet zu bekommen. Die Bank hat inzwischen mit der Kundin in einem persönlichen Gespräch den Fall einvernehmlich beigelegt. Eine Ordnungswidrigkeit stelle das Vorgehen nach Auskunft der Aufsichtsbehörde zwar nicht dar, dennoch wolle man sich selbstverständlich korrekt verhalten. Die Bank hat zugesichert, alle Empfehlungen der Aufsichtsbehörde zu beachten."(red)