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Glück wie im Kupfergeschäft wäre für A-Tec-Chef Mirko Kovats im Krida-Prozess im Wiener Straflandesgericht von Vorteil. Noch ist ungewiss, wie der Richtersenat entscheiden wird.

Foto: AP/Zak
Wien - Die Nervosität steigt. Am 25. Februar findet am Wiener Straflandesgericht die nächste und vermutlich finale Verhandlung gegen Mirko Kovats und seine früheren Geschäftspartner Franz Mock und Wolfgang Gröger statt. Es geht noch immer um dieselbe Causa wie zu Prozessbeginn am 17. September 2007: die Pleite der Diskothek A2 Südpol im Jahr 1998 im Multiplex-Center der Shopping City Süd (SCS) in Vösendorf.

Krida oder Pech?

Die Aufgabe des Senats rund um Richter Wolfgang Fahrner ist keine einfache. Er muss klären, ob der Mieter der Räumlichkeiten in der SCS, die E&I Immobilien und ihr persönlich haftender Gesellschafter, der Disco-Betreiber A2 Südpol, bewusst in Vermögenslosigkeit und Konkurs geführt und dabei Gläubiger wie SCS und Erste Bank geschädigt wurden, wie Staatsanwältin Gabriele Mucha meint. Oder ob es sich um kaufmännisches Pech handelte.

Dass Vermögensbestandteile verheimlicht worden seien (sodass nicht einmal ein Konkursverfahren möglich war), bestreitet die Angeklagten ebenso wie die Vorhaltung, E&I habe ihrem Geschäftspartner A2 Südpol keine Mieten und Benützungsentgelte in Rechnung gestellt, um Gläubiger zu schädigen. Das Gegenteil sei der Fall. Rechnungslegung an A2 Südpol sei sinnlos gewesen, weil selbige meist nicht bezahlt wurden und daher lediglich nicht werthaltige Forderungen angehäuft worden wären.

Amtssachverständiger Matthias Kopecky beziffert den in den Jahren 1996 bis 1999 angehäuften Schaden für den Gläubigerfonds mit 12,595 Millionen Schilling (915.314 Euro), weitere 183.062 Euro seien mangels Rechnungen nicht als Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt worden. Die Verteidigung stellt Beträge und Absicht und somit betrügerische Krida in Abrede.

OGH-Urteile geben Richtung vor

Jüngere Urteile des Obersten Gerichtshofs (OGH) weisen freilich in eine andere Richtung. Demnach wird die Gläubigereigenschaft bereits durch die Entstehung, nicht erst durch die Fälligkeit der Schuld begründet (14Os141/01) und zwar unabhängig davon, ob Schritte zur Hereinbringung der Forderung seitens der Gläubiger gesetzt wurden oder nicht.

Laut einem OGH-Urteil aus 2004 (11Os48/04) fallen unter den Vermögensbericht "auch die unentgeltliche oder unterpreisige Zurverfügungstellung von Produktionsmitteln wie der Betriebsstätte und der Maschinen". Dies dann, wenn diese zwar dem exekutiven Zugriff der Gläubiger nicht entzogen werden, ihre Erhaltung aber Kosten für das Unternehmen verursachen.

Für mehr Durchblick sollte am 25. Februar Kopeckys Tabelle sorgen, in der er auflistet, wie viel Geld die Angeklagten direkt an Gläubiger zahlten, weil A2 Südpol so schlecht lief. Die Verteidigung hofft, dass die Angeklagten - für alle gilt die Unschuldsvermutung - privat so viel in die Disko eingezahlt haben, dass der aushaftende Schadensbetrag strafrechtlich nicht mehr relevant ist. (Luise Ungerboeck, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 13.2.2008)