Wien - Ein Teil der im Jahr 2006 durchgeführten Verschärfungen beim Staatsbürgerschaftsrecht dürfte verfassungswidrig sein. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat nun die Prüfung einer Bestimmung beschlossen, die die Einbürgerung von im Ausland adoptierten Kindern erschwert. Das Problem: Einem in Singapur lebenden Österreicher wurde die Einbürgerung seines Adoptivsohnes verweigert, weil das Kind laut Gesetz zum Zeitpunkt der Einbürgerung in Österreich leben müsste.

Das in Malaysia geborene Kind wurde im November 2006 von dem in Singapur lebenden Österreicher und seiner US-amerikanischen Ehefrau adoptiert. Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde dem kleinen Leon jedoch im Mai 2007 verweigert. Begründung der Wiener Landesregierung: Das Kind müsste laut der im März 2006 in Kraft getretenen Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle "zum Zeitpunkt der Antragsstellung" in Österreich "rechtmäßig niedergelassen" sein - was bei einem Eineinhalbjährigen, dessen Eltern in Südostasien leben, naturgemäß unmöglich ist.

VfGH: Bestimmungen verfassungswidrig

Der Verfassungsgerichtshof hält diese Bestimmung daher für verfassungswidrig und hat eine amtswegige Prüfung eingeleitet, die in neun von zehn Fällen mit der Aufhebung der betroffenen Passage endet. Im Prüfbeschluss kritisieren die Verfassungsrichter, dass durch dieses Gesetz den im Ausland lebenden Adoptivkindern von Österreichern die Verleihung der Staatsbürgerschaft "von vornherein versagt" werde.

Eine "sachliche Rechtfertigung" für diese Ungleichbehandlung gegenüber den in Österreich lebenden Adoptivkindern kann der VfGH nicht erkennen und verweist auf die "nicht zu vernachlässigende Gruppe von Auslandsösterreichern, die etwa aus beruflichen Gründen langfristig im Ausland leben". "Diese als verfassungswidrig angenommene Konsequenz dürfte nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes auch nicht dadurch gerechtfertigt sein, dass der Gesetzgeber das - für sich legitime - Interesse verfolgt, missbräuchliche 'Staatsbürgerschaftsadoptionen' hintanzuhalten", heißt es im Prüfbeschluss der Verfassungsrichter - dafür müsse es "gelindere Mittel" geben. (APA)