Im konkreten Fall hatte das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt, weil es zum Abdruck einer Gegendarstellung in einem Fall gezwungen worden war, der 2004 Rechtsgeschichte gemacht hatte. Damals war Anneliese B. vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Rückzahlung von 35,7 Millionen Euro an den Staat verurteilt worden, die sie als Entschädigung für ein im Zweiten Weltkrieg angeblich verlorenes Aktienvermögen erhalten hatte.
Der "Spiegel" hatte unter anderem geschrieben: "Immer wenn im Hause B. das Geld knapp wurde, fanden sich auf wundersame Weise neue Belege für stattliche Wertpapierdepots." Die Verfassungshüter sahen in dem Artikel aber keinen Anlass für eine von der Frau betriebene Gegendarstellung. Sie sei erst zulässig, wenn sich aus dem Zusammenspiel einer offenen und einer verdeckten Aussage dem Leser eine "unabweisbare Schlussfolgerung" aufdrängt. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte dagegen die Auffassung vertreten, dass sich die Presse bei Veröffentlichungen "grundsätzlich jede nicht fern liegende Interpretationsmöglichkeit" eines Berichtes anrechnen lassen müsse.