Der "profil"-Artikel vom 4. September 2006 war sorgfältig recherchiert und korrekt. Deshalb war es laut OGH auch zulässig, die Betroffenen abzubilden.

Faksimile: Standard
Jeder Vermögensberater und Finanzierungsvermittler muss es sich gefallen lassen, wenn sein Bild unter der Überschrift "Lockt ahnungslose Anleger in vermeintlich sichere Immobiliengeschäfte", in einem Medium veröffentlicht wird – vorausgesetzt die Aussage entspricht im Kern der Wahrheit.

Auch wer seine Freiheitsstrafe wegen Wirtschaftskriminalität bereits verbüßt hat, muss es sich gefallen lassen, wenn sein Bild im Zusammenhang mit anderen Kriminalfällen acht Jahre nach der Tat neuerlich veröffentlicht wird.

EGMR-Rechtsprechung

Mit diesen beiden Entscheidungen vom 2. 10. 2007 (OGH 4 Ob105/07f und Ob169/07t) trägt der Oberste Gerichtshof in zwei unterschiedlichen Fällen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Rechnung, der der Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit bei Fragen von öffentlichem Interesse einen besonders hohen Stellenwert einräumt und der daher mit einer Reihe früherer Entscheidungen österreichischer Gerichte nicht einverstanden war.

Dass jemand durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, entwürdigt oder herabgesetzt wird, soll § 78 Urheberrechtsgesetz verhindern. Bilder von Personen dürfen daher nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Andererseits ist das Recht auf Meinungsfreiheit verfassungsrechtlich garantiert. Die Interessenabwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Veröffentlichungsinteresse findet beim Bildnisschutz statt, noch häufiger aber, wenn wegen öffentlich bekanntgewordenen Behauptungen Klagen wegen "Kreditschädigung" nach § 1330 ABGB anhängig werden.

Interessenabwägung

Diese Interessenabwägung wird auch in Zukunft stattfinden. Unter offensichtlicher Berücksichtigung der EGMR- Judikatur verschieben sich die Gewichte aber zugunsten der Meinungsfreiheit und zulasten des Persönlichkeitsschutzes. Neu ist auch, dass der OGH keinen Grund erkennen kann, weshalb für Bilder andere Regeln gelten sollten als für die Texte.

"Die nach § 78 UrhG gebotene Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung fällt bei einem im Kern wahren Sachverhalt gewöhnlich zugunsten des Mediums aus", so die Höchstrichter wörtlich. Sie verweisen dabei auf die Judikatur des EGMR, der die Beschränkungen in der Wahl der journalistischen Darstellungsmittel nur bei Vorliegen besonderer Gründe mit Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) für vereinbar hält.

Ist die Textberichterstattung zulässig, weil der mitgeteilte Sachverhalt grundsätzlich stimmt, so könne für eine Bildberichterstattung im selben Zusammenhang nichts anderes gelten, weil auch dadurch kein unrichtiger Eindruck vermittelt werde. Dies gilt auch dann, wenn der Bildbericht "für den Betroffenen nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt".

Kein Freibrief

Freibrief für journalistische Willkür sind beide Entscheidungen nicht. Der profil-Artikel vom September 2006 über die Vermögensberater, um den es im ersten OGH-Urteil geht, war gewissenhaft recherchiert. Der Journalist hatte Daten gesammelt, mit Betroffenen gesprochen und den Beratern die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Dadurch war auch der Nachweis einer "im Kern richtigen Berichterstattung" im Verfahren möglich.

Ebenso ist ein Straftäter kein Freiwild. Sein Interesse an Resozialisierung nach einer bedingten Entlassung ist auch nach der Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen und kann im Einzelfall das Veröffentlichungsinteresse überwiegen. Laut EGMR und des OGH sind dabei folgende Faktoren zu berücksichtigen: der Bekanntheitsgrad der Person, die seit der Verurteilung und Haftentlassung vergangene Zeit, die Art des Verbrechens, der Zusammenhang zwischen dem Inhalt des Berichts und dem gezeigten Bild sowie die Vollständigkeit und Korrektheit des Begleittextes.

Im Fall von Ex-Riegerbank-Chef Wolfgang Rieger ist es für den OGH zulässig, sein Bild im Kontext anderer Bankenskandale zu veröffentlichen. (DER STANDARD, Print-Ausgabe, 9.1.2008)