Rasinger hatte Kovats aufgefordert, sich karenzieren zu lassen, um sich unbelastet auf seinen Prozess vorbereiten zu können (siehe APA209 vom 19. 7. 2007). Das Gericht sieht in dieser "unbestritten inkriminierten Äußerung" keine Ehrenbeleidigung oder Kreditschädigung im Sinne der Gesetzesbestimmung nach § 1330 ABGB.
Laufendes Verfahren
Sachbezogene Kritik sei erlaubt, schreibt das Handelsgericht in seiner Urteilsbegründung. Der Beklagte (Rasinger) habe als Sprecher eines Interessensvereins von Anlegern geradezu die Pflicht, auf tatsächliche oder vermeintliche Probleme der börsenotierten Gesellschaften hinzuweisen.
Kovats muss sich derzeit wegen des Verdachtes der betrügerischen Krida vor Gericht verantworten. Das Verfahren läuft noch.