Die Ukraine befindet sich seit dem Sieg der "Orangen Revolution" im Jahre 2004 wirtschaftlich und politisch im Aufbruch. Die zuletzt politisch unsichere Lage nach der Auflösung des Parlaments im Frühjahr dieses Jahres hat den wirtschaftlichen Wachstumskurs des Landes, der in den zurückliegenden Jahren bei durchschnittlich 7,4 Prozent lag, vorerst nicht schädigen können.

Zahlreiche Hemmnisse

Auch ausländische Investoren tragen maßgeblich zum wirtschaftlichen Aufschwung bei, begegnen aber noch immer zahlreichen Hemmnissen. Vor allem Unternehmen, die mit der Gründung eines Tochterunternehmens oder mit einem Jointventure auf dem ukrainischen Markt Fuß fassen wollen, müssen dabei einige Besonderheiten beachten. So kann die Gründung einer GmbH nicht durch eine juristische Person, die ihrerseits nur einen Gesellschafter hat, erfolgen (das so genannte "Enkelverbot"). Auch der Einsatz eines ukrainischen Geschäftsführers birgt die Gefahr, dass dieser in Ausübung der ihm gesetzlich übertragenen Befugnisse das Unternehmen schädigt. Entscheidet sich ein Unternehmen daher dafür, einen Nicht-Ukrainer als Geschäftsführer einzusetzen, benötigt dieser eine gesonderte Arbeitserlaubnis für die Tätigkeit in diesem Unternehmen. Zudem sind die kürzlich verschärften Visumsbestimmungen der Ukraine zu beachten.

Immobilien-Probleme

Auch der Immobiliensektor stellt ein schwieriges Umfeld dar. Im Gegensatz zu den auf dem ukrainischen Immobilienmarkt hoch entwickelten Preisen hinkt der Rechtsbereich hinterher. Agrarland ist für Ausländer noch immer nicht zu erwerben. Das staatliche Registrierungsverfahren beim Eigentumserwerb ist veraltet. Eigentumsverhältnisse sind oft nur unter großem Aufwand zu überprüfen.

Im Steuerrecht findet sich eine in den letzten Jahren zunehmende Tendenz zur Überregulierung und zu einer steigenden Steuerlast. Die Steuerverwaltung und das Steuersystem bedürfen einer weiteren Vereinfachung. Das Personal muss umfassend geschult werden. Unternehmen, die eine Investition in der Ukraine beabsichtigen, sollten daher zuvor unbedingt ukrainischen Rechtsrat einholen. (DER STANDARD, Print-Ausgabe, 12.9.2007)