Bamberg – Auktions-Varianten sind zahlreich und tückisch, zumindest wenn daraus Rechtsansprüche abgeleitet werden sollen. Die Judikatur unterscheidet klar zwischen Besitz und Eigentum. Letzteres kann im Auktionsgeschäft allerdings nur bei öffentlichen Versteigerungen erworben werden.
Das gilt auch für gestohlene oder geraubte Objekte. Und der Terminus öffentlich ist klar definiert. Dabei geht es nicht darum, dass ein Interessent auch Zugang hat, vielmehr gilt eine Versteigerung nur dann als öffentlich, wenn diese von einem öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer abgehalten wird. In Österreich ist das die Norm, "in Deutschland kann aber jeder, der eine entsprechende Gewerbeberechtigung erhält, eine Auktion veranstalten – auch ohne fachliche Qualifikation". (Markus Eisenbeis, Inhaber des Auktionshauses Van Ham und Vizepräsident des Bundesverband deutscher Kunstversteigerer).