Bamberg – Auktions-Varianten sind zahlreich und tückisch, zumindest wenn daraus Rechtsansprüche abgeleitet werden sollen. Die Judikatur unterscheidet klar zwischen Besitz und Eigentum. Letzteres kann im Auktionsgeschäft allerdings nur bei öffentlichen Versteigerungen erworben werden.

Das gilt auch für gestohlene oder geraubte Objekte. Und der Terminus öffentlich ist klar definiert. Dabei geht es nicht darum, dass ein Interessent auch Zugang hat, vielmehr gilt eine Versteigerung nur dann als öffentlich, wenn diese von einem öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer abgehalten wird. In Österreich ist das die Norm, "in Deutschland kann aber jeder, der eine entsprechende Gewerbeberechtigung erhält, eine Auktion veranstalten – auch ohne fachliche Qualifikation". (Markus Eisenbeis, Inhaber des Auktionshauses Van Ham und Vizepräsident des Bundesverband deutscher Kunstversteigerer).

Öffentlich sind solche Auktionen ebenso wenig wie jene im Internet, weshalb Käufern aus Online-Auktionen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zusteht. Im Fall der in Bamberg beschlagnahmten Cranach-Tafeln ergibt sich zum aktuellen Stand der Ermittlungen ein interessanter Aspekt: Die Tafeln wechselten im Laufe der Jahre nachweisbar zweimal über eine Versteigerung den "Besitzer". Denn die bei Auktionatoren Seböck sowie Richter & Kafitz sind laut dem LKA München keine öffentlich bestellten und vereidigten, die Versteigerungen waren damit keine öffentlichen. Daraus resultiert, dass sowohl der Privatkäufer als auch die Kunsthändler Wenzel & Senger zwar gutgläubig im Besitz der Tafeln waren, nie aber deren Eigentümer. (kron / DER STANDARD, Print-Ausgabe, 9.8.2007)