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Der besondere Schutz der Ehe in der deutschen Verfassung erlaubt Satzungsbestimmungen die Diskriminierung von Lebenspartnerschaften.
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Leipzig - Der/die LebenspartnerIn einer/s Verstorbenen kann in Deutschland per Satzung des Versicherungsträgers vom Bezug einer Hinterbliebenenrente ausgeschlossen werden. Eine Satzungsbestimmung, wonach eine Witwe oder ein Witwer eine Rente erhielten, nicht aber der überlebende Partner aus einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, verstoße nicht gegen das Diskriminierungsverbot, entschied das deutsche Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem am Mittwochabend veröffentlichten Urteil. Die RichterInnen wiesen damit die Klage eines Mannes gegen die Bezirksärztekammer Koblenz ab.

Forderung nach Hinterbliebenenrente abgelehnt

Der Kläger hatte nach dem Tod seines Lebenspartners, eines bei der Kammer versicherten Arztes, eine Hinterbliebenenrente gefordert. Die Kammer lehnte den Antrag mit der Begründung ab, nur der überlebende Ehegatte eines Mitglieds sei anspruchsberechtigt. Dies gelte nicht im Fall einer so genannten Lebenspartnerschaft, die auch von homosexuellen Paaren eingegangen werden kann. Nach Ansicht der RichterInnen verstößt dieser Ausschluss überlebender Lebenspartner von der Hinterbliebenenrente nicht gegen Bundes- oder Europarecht.

Verfassungsrechtlicher Schutz der Ehe

Wegen des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe sei ihre Bevorzugung gegenüber der Lebenspartnerschaft zwar nicht zwingend geboten, aber zulässig, erklärte das Bundesverwaltungsgericht. Es verwies auf die typischen Unterschiede in der Versorgungssituation von Ehe und Lebenspartnerschaft, an denen sich der Satzungsgeber orientieren dürfe. Er bleibe aber gehalten, "nach angemessener Zeit" zu prüfen, ob sich die Versorgungssituation überlebender EhepartnerInnen und LebenspartnerInnen in der Lebenswirklichkeit annähere und ob die Satzungsbestimmungen entsprechend angepasst werden müssten. (APA/AFP)