Bundesverwaltungs- gericht bestätigt Bevorzugung von Ehe - Verweis auf unterschiedliche Versorgungssituation
Redaktion
,
Leipzig - Der/die LebenspartnerIn einer/s Verstorbenen kann in
Deutschland per Satzung des Versicherungsträgers vom Bezug einer
Hinterbliebenenrente ausgeschlossen werden. Eine Satzungsbestimmung,
wonach eine Witwe oder ein Witwer eine Rente erhielten, nicht aber
der überlebende Partner aus einer gleichgeschlechtlichen
Lebensgemeinschaft, verstoße nicht gegen das Diskriminierungsverbot,
entschied das deutsche Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem
am Mittwochabend veröffentlichten Urteil. Die RichterInnen wiesen damit
die Klage eines Mannes gegen die Bezirksärztekammer Koblenz ab.
Forderung nach Hinterbliebenenrente abgelehnt
Der Kläger hatte nach dem Tod seines Lebenspartners, eines bei der
Kammer versicherten Arztes, eine Hinterbliebenenrente gefordert. Die
Kammer lehnte den Antrag mit der Begründung ab, nur der überlebende
Ehegatte eines Mitglieds sei anspruchsberechtigt. Dies gelte nicht im
Fall einer so genannten Lebenspartnerschaft, die auch von homosexuellen Paaren eingegangen werden kann. Nach Ansicht der RichterInnen
verstößt dieser Ausschluss überlebender Lebenspartner von der
Hinterbliebenenrente nicht gegen Bundes- oder Europarecht.
Verfassungsrechtlicher Schutz der Ehe
Wegen des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe sei
ihre Bevorzugung gegenüber der Lebenspartnerschaft zwar nicht
zwingend geboten, aber zulässig, erklärte das
Bundesverwaltungsgericht. Es verwies auf die typischen Unterschiede
in der Versorgungssituation von Ehe und Lebenspartnerschaft, an denen
sich der Satzungsgeber orientieren dürfe. Er bleibe aber gehalten,
"nach angemessener Zeit" zu prüfen, ob sich die Versorgungssituation
überlebender EhepartnerInnen und LebenspartnerInnen in der Lebenswirklichkeit
annähere und ob die Satzungsbestimmungen entsprechend angepasst
werden müssten. (APA/AFP)
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