Die neuen Strafbestimmungen ("Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte", "Bestechung von Bediensteten und Beauftragten") werden ins Strafgesetzbuch aufgenommen. Die bisherigen Bestimmungen aus dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb werden gestrichen. Sie haben eine Höchststrafe von drei Monaten vorgesehen und waren totes Recht: Bis dato gab es keine einzige strafrechtliche Verurteilung aufgrund dieser Tatbestände.
Geschenkannahme
Ein wesentlicher Unterschied zur Beamtenbestechung: Geschenkannahme wird in der Privatwirtschaft nur dann strafbar sein, wenn sie mit einer pflichtwidrigen Handlung verknüpft ist. Beamte machen sich dagegen auch dann strafbar, wenn sie für die "pflichtgemäße Vornahme einer Rechtshandlung" ein Geschenk annehmen (Par. 304 StGB). Dafür droht ein Jahr Haft. Dieser Passus wird nun weiter verschärft und umfasst auch das so genannte "Anfüttern" (also das beständige Annehmen kleiner Geschenke, die vorgeblich nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beamten stehen).
Bestechung
Von zwei auf drei Jahre angehoben wird der Strafrahmen für Beamte, die Geld für die "Vornahme oder Unterlassung" einer pflichtwidrigen ("parteilichen") Rechtshandlung annehmen. Klar gestellt wird in der Novelle auch, dass die Bestechung aller in- und ausländischen Beamten und sowie von ausländischen Abgeordneten strafbar ist (Par. 307 StGB). Der Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahre.
Nicht in der Novelle enthalten ist der Plan, auch die Bestechung und Bestechlichkeit von österreichischen Abgeordneten zu bestrafen. Im Justizministerium geht man aber trotzdem davon aus, dass entsprechende Strafbestimmungen geschaffen werden. Aus Respekt vor dem Parlament warte man aber eine entsprechende Initiative des Nationalrats ab.
Internationale Vereinbarungen