Österreichische Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens fünf Wochen Urlaub pro Arbeitsjahr. Aber wer bestimmt eigentlich, wann man diesen Urlaub konsumiert? Diese Frage kann zu Konflikten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und manchmal auch unter Kollegen führen.

Beim Urlaubsverbrauch ist Einvernehmen unerlässlich: Der Arbeitgeber darf nicht einseitig anordnen, den Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt zu konsumieren; dies gilt auch nach einer Kündigung, und zwar unabhängig von der Dauer der Kündigungsfrist und dem Ausmaß des Resturlaubs. Umgekehrt berechtigt ein eigenmächtiger Urlaubsantritt den Arbeitgeber zur Entlassung.

Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die Urlaubsdauer sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer konkret zu vereinbaren. Dabei sollte sowohl auf die Erfordernisse des Unternehmens als auch die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers Rücksicht genommen werden. Die Urlaubsvereinbarung ist an keine besonderen Formvorschriften gebunden. Es empfiehlt sich aber, eine Urlaubsvereinbarung schriftlich zu dokumentieren, zumal das Schweigen des Arbeitgebers auf einen vom Arbeitnehmer geäußerten Urlaubswunsch unter Umständen als Zustimmung zum Urlaubsantritt gewertet werden kann.

Kommt es zu keiner Einigung, so kann ein Arbeitnehmer den Urlaub zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt nur dann antreten, wenn

  • er den gewünschten Urlaubszeitpunkt mindestens drei Monate vorher bekannt gegeben hat und mindestens zwölf Werktage (also zwei Wochen) auf einmal Urlaub nehmen will,

  • und der Arbeitgeber nicht zeitgerecht (frühestens acht und spätestens sechs Wochen vor dem Urlaubstermin) eine Klage gegen den Urlaubsverbrauch beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht hat.

    Ein solches Gerichtsverfahren nimmt freilich mehrere Monate in Anspruch, sodass bis zum gewünschten Antrittszeitpunkt zumeist noch keine Entscheidung vorliegt. Der Dienstnehmer wird dann aber in der Regel nicht riskieren, den Urlaub eigenmächtig anzutreten. (DER STANDARD, Print-Ausgabe, 27.6.2007)