Mobilfunkbetreiber dürfen für die von ihnen entrichteten UMTS-Lizenzgebühren keine Vorsteuerabzüge geltend machen. Die staatliche Versteigerung der UMTS-Mobilfunklizenzen war nämlich keine wirtschaftliche Tätigkeit, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag. Somit entfalle auch die Mehrwertsteuer-Pflicht, die nur für wirtschaftliche Tätigkeiten gelte.

In Österreich wurden Erlöse von rund 800 Mio. Euro durch die UMTS-Lizenzen erzielt, in Großbritannien Erlöse in der Größenordnung von 22,5 Mrd. Pfund (38 Mrd. Euro). T-Mobile-Austria klagte - unterstützt von den anderen österreichischen Mobilfunkbetreibern - vor dem EuGH auf Rückerstattung durch den Fiskus, ebenso wie der Konzern Hutchison, der in Großbritannien Vorsteuer geltend machte.

Präzedenzfall für gesamte EU

Das Urteil des europäischen Gerichtshofs gilt als Präzedenzfall für die gesamte EU. Eine Reihe von EU-Staaten hatten sich sich vor dem EuGH gegen einen nachträglichen Mehrwertsteuer-Abzug für die österreichischen UMTS-Lizenzen ausgesprochen.

Nach Ansicht der EuGH-Richter handelt es sich bei der UMTS-Versteigerung um ein Instrument zur Erfüllung der vom Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Anforderungen, nicht aber um eine wirtschaftliche Tätigkeit. Vielmehr handelt es sich nach Ansicht des EuGH um eine Kontroll- und Regelungstätigkeit in Bezug auf die Nutzung des elektromagnetischen Spektrums, die den Behörden ausdrücklich übertragen ist. In Österreich wurden durch die Lizenz-Vergabe Erlöse in Höhe von exakt 831,6 Mio. Euro erzielt.

Ausschließlich die Wirtschaftsteilnehmer würden aus den zugeteilten Rechten auf dem Markt nachhaltig Einnahmen erzielen, stellt der EuGH fest. Auch die Tatsache, dass die Zuteilung der strittigen Nutzungsrechte gegen Zahlung eines Entgelts erfolgt, ändert nach Ansicht des EuGH nichts an der rechtlichen Beurteilung der Lizenz-Versteigerung.

Die von der Telekom-Control-Kommission (TCK) in Österreich und der Radiocommunications Agency in Großbritannien ausgeübte Tätigkeit bestehe darin, Wirtschaftsteilnehmern per Versteigerung Nutzungsrechte für bestimmte Frequenzen zuzuteilen, urteilten die EuGH-Richter in den beiden Fällen (C 284/04 und C 369/04). Für die Erteilung solcher Konzessionen sei ausschließlich der betreffende EU-Staat zuständig.

Keine wirtschaftliche Tätigkeit

Somit sei die Zuteilung von Nutzungsrechten für Frequenzen des elektromagnetischen Spektrums durch die zuständige nationale Regulierungsbehörde im Wege der Versteigerung keine wirtschaftliche Tätigkeit. Diese Tätigkeit falle daher auch nicht in den Anwendungsbereich der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie.

Im umgekehrten Fall wäre der Staat verpflichtet gewesen, den Erwerbern der UMTS-Lizenz Mehrwertsteuer-Rechnungen auszustellen, die Betreiber hätten dann über den Vorsteuerabzug einen Teil der bezahlten Gelder - in Österreich 20 Prozent - zurückverlangen können. Die Republik Österreich, aber auch die dänische, die deutsche, die italienische, die niederländische, die polnische und die britische Regierung wiesen das im Laufe des Verfahrens ebenso wie die EU-Kommission zurück.

Nochmalige Klage wohl aussichtslos

Eine nochmalige Klage der Mobilfunker ist nach dem heutigem Urteil wohl hinfällig. Es sei davon auszugehen, dass das Landesgericht dem EuGH folgen werde. Rechtsmittel dagegen seien vermutlich sinnlos. "Das Thema dürfte damit erledigt sein", sagte Christine Sonnleitner, Partnerin beim Beratungsunternehmen Price Waterhouse Coopers (PwC) in Wien.

Die Entscheidung des EuGH komme nicht überraschend. "Der Europäische Gerichtshof schaut immer häufiger auf die Mitgliedstaaten", sagte Sonnleitner. Letztlich gebe es gute Gründe dafür, dass die Versteigerung vom UMTS-Lizenzen dem öffentlich-rechtlichen und nicht dem privatwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen sei. Die Klage der Mobilfunker sei dennoch durchaus gerechtfertigt gewesen. Auch sie hätten gute Argumente gehabt - etwa, dass der Staat mit dem Verkauf von Lizenzen einen gewerblichen Akt gesetzt habe.

Nach der jetzigen Entscheidung für Großbritannien und Österreich geht die Expertin davon aus, dass der EuGH auch in allen anderen Ländern so entscheiden wird wie in diesen beiden Fällen. Die europäischen Staaten sparen sich damit Vorsteuerabzüge in Milliarden-Höhe.

Die österreichischen Mobilfunkbetreiber zeigten sich am Dienstag enttäuscht, werden das Urteil aber voraussichtlich anerkennen. "Unsere Juristen prüfen das Urteil noch. Aber die Entscheidung eines Gerichtes ist zur Kenntnis zu nehmen", sagte Telekom-Austria-Konzernsprecherin Elisabeth Mattes. T-Mobile Austria wollte zu dem laufenden Verfahren keine Stellungnahme abgeben.

"Die Entscheidung ist aufgrund der bereits im letzten Jahr veröffentlichten Empfehlung der Generalanwältin nicht überraschend. Trotzdem ist es bedauerlich, dass der EuGH nicht der Argumentation der Mobilfunkbetreiber gefolgt ist und den Anwendungsbereich der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie verneint", erklärte der Chef von Hutchison Austria ("3"), Berthold Thoma. Das britische Schwesterunternehmen war federführend bei der Klage gewesen. (APA)