Ursula Xell-Skreiner, Anwältin

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Die sommerliche Großstadthitze weckt bei manchem Bewohner einer stickigen oder gar dunklen Mietwohnung wieder den lang ersehnten Wunsch nach einer Wohnung mit Terrasse. Doch worauf gilt es bei der Aufkündigung der eigenen Wohnung zu achten?

So mancher Mieter, der meinte, sich seiner muffigen Bleibe rasch durch ein formloses Briefchen an die Hausverwaltung entledigen zu können, wurde schon eines Besseren belehrt. Desgleichen der selbstständige Bürger, der ein bis zwei Tage vor Monatsende aufs Bezirksgericht pilgerte und dort seine Aufkündigung einbrachte. Hat man die vorgesehene Kündigungsfrist gewahrt? Mitnichten!

Mietverträge über Wohnungen sind mit wenigen Ausnahmen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten zu kündigen. Mieter mit einem unbefristeten Mietvertrag können dies jederzeit tun, jene mit einem befristeten Vertrag erst nach Ablauf eines Jahres. Was bedeutet dies konkret? Der "Ablauf eines Jahres" ist das volle Verstreichen von zwölf Monaten. Und keinen Tag früher. Eine Kündigung ist somit erst am ersten Tag des dreizehnten Monats möglich. Den dreizehnten Vertragsmonat zahlt man somit jedenfalls in voller Länge.

Hinzu kommt noch die volle Dauer der Aufkündigungsfrist. Diese gilt rechtlich nämlich erst dann als eingehalten, wenn die Aufkündigung vor Ablauf der Dreimonatsfrist sowohl beim Bezirksgericht eingebracht als auch dem Vermieter zugestellt worden ist. Bei befristeten Mietverträgen ist eine Aufkündigung somit erst nach 16 Monaten möglich. Bis dahin ist der Mietzins zu bezahlen!

Die Aufkündigung eines unbefristeten Mietvertrags wird auch erst dann rechtswirksam, wenn das Gericht dem Vermieter die Aufkündigung zugestellt hat und danach noch volle drei Monate verstrichen sind. Will man den sicheren, aber kostenpflichtigen und längeren Weg über das Gericht vermeiden, ist neuerdings auch eine schriftliche Aufkündigung direkt an den Vermieter bzw. den Hausverwalter möglich. Wichtig ist der Nachweis des rechtzeitigen Eingangs. Besser noch, man nimmt den Weg auf sich und lässt sich den Eingang der Aufkündigung schriftlich bestätigen. Wer die Miete für die alte und die neue Wohnung nicht doppelt zahlen will, sei daher vor einer übereiligen Unterfertigung eines neuen Mietvertrags gewarnt. (DER STANDARD, Print-Ausgabe, 23./24.6.2007)