So mancher Mieter, der meinte, sich seiner muffigen Bleibe rasch durch ein formloses Briefchen an die Hausverwaltung entledigen zu können, wurde schon eines Besseren belehrt. Desgleichen der selbstständige Bürger, der ein bis zwei Tage vor Monatsende aufs Bezirksgericht pilgerte und dort seine Aufkündigung einbrachte. Hat man die vorgesehene Kündigungsfrist gewahrt? Mitnichten!
Mietverträge über Wohnungen sind mit wenigen Ausnahmen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten zu kündigen. Mieter mit einem unbefristeten Mietvertrag können dies jederzeit tun, jene mit einem befristeten Vertrag erst nach Ablauf eines Jahres. Was bedeutet dies konkret? Der "Ablauf eines Jahres" ist das volle Verstreichen von zwölf Monaten. Und keinen Tag früher. Eine Kündigung ist somit erst am ersten Tag des dreizehnten Monats möglich. Den dreizehnten Vertragsmonat zahlt man somit jedenfalls in voller Länge.
Hinzu kommt noch die volle Dauer der Aufkündigungsfrist. Diese gilt rechtlich nämlich erst dann als eingehalten, wenn die Aufkündigung vor Ablauf der Dreimonatsfrist sowohl beim Bezirksgericht eingebracht als auch dem Vermieter zugestellt worden ist. Bei befristeten Mietverträgen ist eine Aufkündigung somit erst nach 16 Monaten möglich. Bis dahin ist der Mietzins zu bezahlen!