Einiges Aufsehen hat das aktuelle "Ladbroke"-Urteil des Efta-Gerichtshofs zum norwegischen Glücksspielmonopol erregt. Doch anders als es im STANDARD vom 6. Juni 2007 anklang, lässt sich aus diesem Urteil keine Werbebeschränkung für Konzessionäre nach dem Glücksspielgesetz (GspG) ableiten.

Weder der Europäische Gerichtshof noch das – für Österreich gar nicht jurisdiktionsbefugte – Efta-Gericht haben je die österreichische Rechtslage beanstandet, welche nur eine eingeschränkte Konzessionszahl und strenge Voraussetzungen zu deren Erlangung (sowohl im Casino-, als auch im Lotto- und Ausspielungssektor) sowie den im europäischen Vergleich weitestgehenden Spielerschutz im GspG 1989 vorsieht.

Allerdings ist seit den EuGH-Fällen "Gambelli" und "Placanica" und der diesen folgenden "Ladbrokes"-Judikatur eine inkohärente Glücksspielpolitik als problematisch anzusehen, welche neue Mitbewerber ausschließt und zugleich verpönte "Anreize" zum Spielen und Wetten durch den Staat selbst vorsieht. Zudem dürfen staatliche Einnahmen nur erfreuliche Nebenfolge, nicht aber Hauptrechtfertigung von Restriktionen seien.

Wer immer diese Judikatur dahingehend interpretiert, dass sie Werbeaktivitäten der österreichischen Anbieter, die Konzessionen nach dem Glücksspielgesetz halten, als problematisch hinstellt, missversteht die EU-Rechtslage. Staatliche Aktivitäten zum „Anreizen“ (z.B. in Italien) dürfen nicht mit dem österreichischen Recht gleichgesetzt werden, wo private Konzessionäre nach dem GspG tätig werden: Dass jegliche Form der Werbung (privater Gesellschaften, die legal Glücksspiele anbieten) ein „Anreizen“ zum Spielen darstellt, ist gleichfalls unhaltbar.

Die in der Menschenrechtskonvention grundgelegte Kommunikationsfreiheit gilt auch für Inhaber von Glücksspielkonzessionen. Es wäre auch gar nicht einsichtig, warum für legales Glücksspiel nicht EU-konform geworben werden sollte. Vielmehr ist es gerade im Lichte des Angebotes von illegalen Spiel- und Wettangeboten – vor allem im Internet – nicht nur zulässig, sondern geradezu notwendig, im Wege der Marktkommunikation an die KonsumentInnen heranzutreten.

Grenzen für Ausländer

Um die von der EU-Kommission beanstandete Situation, wonach auch in Österreich nicht-konzessionierte Anbieter auftreten, zu entschärfen, ist es notwendig, die Werbung dieser Anbieter einzuschränken bzw. zu verbieten. Selbst der Efta-Gerichtshof stellt dies dezidiert klar: Grenzüberschreitende Werbung für Glücksspiel darf selbst dann verboten werden, wenn der Anbieter in seinem Heimatland eine Konzession innehat. Wenn sich auch der EuGH dieser Aussage anschließt, ist eine der an Österreich im informellen Informationsverfahrens seitens der Kommission gestellten Fragen klar beantwortet worden.

Zur fiskalischen Seite ist Folgendes anzumerken: Eine konkret beanstandete Praxis Norwegens lag z.B. in der Mittelverwendung, da Einkünfte aus Pferdewetten dort für die Pferdezucht eingesetzt werden. Hier sah das Efta-Gericht die fiskalische Seite, die für sich allein nicht zur Rechtfertigung hinreicht, gegenüber der vom Staat legitimer Weise betriebenen Ordnungspolitik im Vordergrund.

Dies ist in Österreich grundlegend anders, wie die ordnungspolitische Ausrichtung des österreichischen GspG 1989 – da geht es um Spielerschutz, Gläubigerschutz, Schwarzgeldbekämpfung, Schutz vor Betrug und Übervorteilung sowie Schutz vor Einsickern der organisierten Kriminalität – zeigt. Entgegen anderslautenden Berichten ist das österreichische Monopol daher in Brüssel überhaupt kein Thema. (Gerhard Strejcek, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 13.06.2007)