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Foto: APA/Oeamtc
Wien - Die Novelle zur Gewerbeordnung, die unter anderem die Richtlinie zur Anerkennung von Berufsqualifikationen, die sogenannte "Diplomanerkennungs-Richtlinie enthält, wurde heute, Mittwoch, in die Begutachtung geschickt. Grenzüberschreitende Dienstleistungen sollen dadurch erleichtert werden.

Die Diplomanerkennungs-Richtlinie bringt ein schnelleres und einfacheres System für die Anrechnung von Qualifikationen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten erworben wurden. Dieser Abbau bürokratischer Hürden erleichtert grenzüberschreitende Dienstleistungen und die Niederlassung von qualifizierten, selbstständigen Fachkräften. Gleichzeitig werde auch weiterhin das hohe Schutzniveau für die Konsumenten in Österreich sichergestellt, da noch vor Aufnahme der Tätigkeiten Meldeverfahren und eine Überprüfung der Qualifikationen vorgesehen seien, so Bartenstein.

Mehr Chancen und Flexibilität

Ziele seien einerseits mehr Chancen und Flexibilität für Unternehmer aus dem EU-Raum, die in Österreich tätig sein wollen, und andererseits eine größere Auswahl für die Kunden, die deren Angebot in Anspruch nehmen wollen. Letztendlich solle auch der Wettbewerb unter den Dienstleistern innerhalb der EU gesteigert werden.

Die entsprechenden Änderungen zur Umsetzung dieser Richtlinie werden nicht nur im Bereich der Gewerbeordnung vorgenommen, sondern finden sich auch in den Entwürfen für die Novelle der Gesetze der freien Berufe Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker und Bilanzbuchhalter, die ebenfalls zur Begutachtung ausgesendet wurden.

Künftig kann ein bayerischer Architekt aus Passau (D) wenn er die in der Novelle normierten Voraussetzungen (Niederlassung in Deutschland, Berufsqualifikation, Vorliegen der Zuverlässigkeit) erfüllt, in Österreich ohne weitere Einschränkung seine Dienstleistung erbringen.

In der Praxis

Er kann sich auch in Österreich niederlassen, sofern keiner der im Ziviltechnikergesetz genannten allgemeinen Ausschließungsgründe (Konkurs, mangelnde Zuverlässigkeit, Handlungsunfähigkeit) vorliegt und ihm die Befugnis eines österreichischen Architekten vom Wirtschaftsministerium (BMWA) verliehen wurde. Die Befugnis wird ihm aber nur dann verliehen, wenn er einen Berufsqualifikationsnachweis erbringt, der ihn zur Aufnahme des Berufes eines selbständigen freiberuflichen Architekten in seinem Herkunftsmitgliedstaat berechtigt.

Ein österreichischer Architekt kann sich in Bayern niederlassen, sofern dieser über ein Architekturdiplom und die erforderliche Praxis bzw. über die Befugnis eines Architekten verfügt. Bei der Bayerischen Architektenkammer muss er einen Antrag auf Niederlassung stellen. Dieser Antrag wird durch den Eintragungsausschuss geprüft, der über die Eintragung bzw. über die Niederlassung entscheidet. (APA)