"Schneemann"
Der Mann hatte sich in einem Selbstmord-Forum im Internet registriert und dort unter dem Nickname "Schneemann" den Lebensmüden kennen gelernt. Dieser soll ihn seiner Darstellung nach "angebettelt und angefleht" haben, ihm beim Selbstmord behilflich zu sein.
300 Euro
Auf dieses Verlangen hin ließ der selbst erst 21-Jährige seinem virtuellen Gesprächspartner zahlreiche Tabletten - Limbitrol, Buspar, Dominal und Truxal - zum Preis von insgesamt 300 Euro zukommen. Den beigelegten Anweisungen folgend, wollte sich der Empfänger damit im Juni 2004 das Leben nehmen.
Nichtigkeitsbeschwerde
Der junge Deutsche hatte gegen seine Verurteilung Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt, die der OGH nun als unberechtigt zurückwies. Dem Einwand, zwischen der Zusendung der Medikamente und dem Selbstmordversuch liege zu viel Zeit, um von "Unmittelbarkeit" und "Erfolgs-" bzw. "Ausführungsnähe" sprechen zu können, und der Behauptung, er habe von der Strafbarkeit seines Handelns nicht gewusst, vermochten die Höchstrichter nicht zu folgen.
Unverzichtbares Rechtsgut
"Dem menschlichen Leben kommt als unverzichtbarem Rechtsgut ein vom Wertbewusstsein der Allgemeinheit eingeforderter besonders hoher Schutz- und Achtungsanspruch, so dass jegliches dieses Rechtsgut zur Disposition stellende Verhalten - somit auch die beabsichtigte Beteiligung an einer Selbsttötung - stets eine uneingeschränkte Erkundigungspflicht zur Folge hat", hält dem der OGH entgegen.