Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seinem Urteil vom 20. März untersagt, beim Internetsuchmaschinen-Betreiber Google fremde Kennzeichen als Suchwort zu kaufen, berichtet die Tageszeitung "Die Presse" (Dienstag-Ausgabe). Der diesem Urteil zu Grunde liegende Fall betraf demzufolge den österreichischen Weinhändler Wein & Co.

"Keyword"

Ein Handelskonzern hatte bei Google die Bezeichnung "Wein & Co" als Suchwort ("Keyword") gekauft. Als Gegenleistung führte die weltweit führende Suchmaschine stets "Wein & Co" als ersten Suchbegriff an, wenn ein Internetbenutzer diesen Begriff auf der Suche nach edlem Wein oder feinen Schnäpsen in die Tastatur tippte.

Link

Bloß führte der Link hinter "Wein & Co" nicht zur Homepage der Wiener Firma, sondern zu besagtem Handelskonzern - der im Wettbewerb mit Wein & Co steht. Trotz Aufforderung war die Lebensmittelkette nicht bereit, diese Irreführung zu beenden, heißt es in dem Bericht. Es kam zum Rechtsstreit, der durch die Instanzen ging und nun mit einem Sieg von Wein & Co endete. Der OGH befand demnach, dass das Verhalten des Lebensmittelkonzerns die Markenrechte von Wein & Co verletze, und verfügte die zukünftige Unterlassung dieser Usance.

"Mein erster Fall dieser Art"

"Das ist nicht mein erster Fall dieser Art", so Axel Anderl, Informationstechnologie- und Markenrechtsexperte bei der Wiener Wirtschaftsrechtskanzlei Dorda Brugger Jordis, der Wein & Co im Verfahren vertreten hatte. Immer wieder müssten Markenfirmen die unangenehme Entdeckung machen, dass ihnen im Internet unter ihrem Namen Kunden abspenstig gemacht werden. "Und das machen durchaus auch angesehene, renommierte Unternehmen", gibt Anderl zu bedenken.

Interessant

Das gegenständliche Urteil ist aus einem weiteren Gesichtspunkt betrachtet interessant: Der OGH verbietet nämlich nicht nur den Kauf des und das irreführende Werben mit dem Namen des Konkurrenten. Vielmehr muss dieser Name im gekauften Suchwort gar nicht aufscheinen. Es ist schon rechtswidrig, wenn man durch sogenanntes "Metatagging" Kundenklau betreibt. Also im Quellcode der eigenen Website Worte versteckt, die von Suchmaschinen entdeckt werden.

Die Folgen

Das Urteil hat für Unternehmen, die das Internet redlicherweise nutzen wollen, bedeutsame Folgen, heißt es in der "Presse". Wer bei Google oder anderen Suchmaschinen Keywords kaufen will, müsse "irrsinnig aufpassen, dass er nicht unbewusst Markenrecht verletzt", warnt Anderl. Schließlich schlagen die Internetfirmen von sich aus Wort-Varianten vor. Ob diese geschützt sind, prüft Google aber nicht.

Als Rechteinhaber könne man sich gegen solch unliebsame Überraschungen schützen. "Und zwar, indem man seinen Namen bei Google sperren lässt", so Anderl. Allerdings verlangt das US-Unternehmen derzeit noch, dass man seine Registrierung als Wortmarke nachweisen kann. Ob sich diese Geschäftspraxis vor dem Hintergrund des OGH-Urteils ändert, bleibe abzuwarten.(APA)