Eine solche Quota-litis-Vereinbarung hatte eine sächsische Rechtsanwältin mit den in den USA lebenden Klienten getroffen. Streitgegenstand war die Entschädigung für ein enteignetes Grundstück; die Anwältin war erfolgreich und erhielt – wie vereinbart – als Honorar ein Drittel (ca. 52.000 Euro) des erstrittenen Betrages. Nach einem Verweis samt Geldbuße der Standesvertretung erhob die Anwältin Beschwerde beim Bundesverfassungsgerichtshof und war zum Teil erfolgreich.
Das BVerfG erkennt die Intention des Gesetzgebers an, mit dem Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare die anwaltliche Unabhängigkeit zu sichern, Rechtssuchende vor Übervorteilung zu schützen und die Waffengleichheit von Prozessparteien zu wahren. Doch laut Höchstgericht ist die Bestimmung in der deutschen BRAO insoweit mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit unvereinbar, als sie keinerlei Ausnahmen vorsieht. Gerade dann, wenn eine Prozessfinanzierung durch Dritte nicht greife und keine Prozesskostenhilfe gewährt werde, würde die derzeitige Regelung den Rechtsschutz behindern.
Neugestaltung
Die Korrektur der verfassungswidrigen Bestimmung muss bis Mitte 2008 erfolgen. Möglichkeiten zur Neugestaltung gibt es nach Ansicht des deutschen BVerfG einige: die völlige Freigabe, die Regelung von Ausnahmefällen bis hin zur detaillierten Festlegung von Bedingungen für Honorarvereinbarungen, z.B. der Normierung von strengeren vergütungsbezogenen Informationspflichten. Bis dahin gilt die bisherige Bestimmung, weswegen verfassungsrechtlich die Disziplinarstrafe für die Anwältin aufrecht bleibt.