Wien - Anleger sollen darauf vertrauen können, dass bei ihren Aktivitäten an der Börse Chancengleichheit herrscht. Um das zu erreichen, ist so genannter Insiderhandel gesetzlich verboten. Damit soll die Funktionsfähigkeit der Börsen geschützt werden.

Ein Insider, der etwas über eine börsenkursrelevante Tatsache weiß, die noch nicht öffentlich bekannt ist, darf dieses Wissen nicht nutzen, um Aktien zu erwerben oder zu veräußern. Der Insiderhandel ist im österreichischen Börsegesetz geregelt. Das Ausnützen von nicht öffentlich bekannter Information für einen Vermögensvorteil wird dort unter Strafe gestellt. Verboten ist auch, die Information einem anderen mitzuteilen oder zugänglich zu machen oder ihm zum Kauf oder Verkauf von solchen Insiderpapieren zu raten.

Mit Wirkung von Jahresbeginn 2005 wurden die Strafen für Insiderhandel in Österreich verschärft. Durch eine Novellierung des Börse- und Wertpapieraufsichtsgesetzes wurde der Tatbestand des "Missbrauchs von Insiderinformationen" auch auf den privaten Handel erweitert. Der Finanzmarktaufsicht wurden vermehrte Befugnisse in Strafverfahren eingeräumt.

Die Strafdrohung für den primären Insiderhandel wurde von zwei auf maximal fünf Jahre angehoben. Nicht mehr möglich ist in diesem Zusammenhang eine Diversion - also der Verzicht auf Strafverfolgung, wenn sich der Täter zu "tätiger Reue" verpflichtet, etwa zur Zahlung eines Geldbetrages, zu gemeinnützigen Leistungen, der Wiedergutmachung des Schadens oder zu einem außergerichtlichen Tatausgleich. (APA)