Erst im Dezember 2006 hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die von der Finanzverwaltung vertretene Ansicht verworfen, dass Zinsen aus Krediten zur Finanzierung der Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft – insbesondere AG und GmbH – für die Körperschaftssteuer maßgeblichen Gewinn nicht mindern würden. Schon legt das Finanzministerium eine Novelle des Köst-Gesetzes im Entwurf vor, die Kosten für die Fremdfinanzierung von Ausschüttungen von der steuerlichen Abzugsfähigkeit ausschließen soll. Durch die Novelle wird aus Sicht der Körperschaften eine Verschlechterung gegenüber der bisherigen Verwaltungspraxis erwartet. Wurde bisher nur bei offenkundigem zeitlichem und betragsmäßigem Zusammenhang zwischen Kreditaufnahme und Ausschüttung der steuerliche Abzug der Zinsen verweigert, ist zu befürchten, dass künftig ein bloß konstruierbarer Zusammenhang für ein Abzugsverbot reichen soll.

Dann könnte etwa ab Gründung der Gesellschaft durchgerechnet werden, ob diese ohne Kreditaufnahmen jemals genug Liquidität für eine Ausschüttung gehabt hätte. Bei Verneinung der Frage könnte der Zinsenabzug verwehrt werden, etwa im Nachhinein bei einer Außenprüfung durch das Finanzamt.

Zunächst ergäbe sich dadurch eine unzumutbare Unsicherheit hinsichtlich der Kosten der Fremdfinanzierung; angesichts des Köst-Satzes bedeutet die Abzugsfähigkeit der Zinsen eine Reduktion der Finanzierungskosten um immerhin 25 Prozent. Angesichts der Fremdkapitalabhängigkeit österreichischer Unternehmen würde der Entwurf zu einer erheblichen Erhöhung der Finanzierungskosten und zur Schwächung des Standortes führen.

Trennungsprinzip

Der Gesetzesentwurf widerspricht dem System der Körperschaftsbesteuerung, insbesondere wenn er sich in den Erläuterungen die Gleichstellung zwischen Ausschüttungen einer Körperschaft und Entnahmen aus einem Einzelunternehmen beruft. Eine solche Gleichstellung verstößt gegen das ertragssteuerliche Trennungsprinzip – also die Anerkennung einerseits der Körperschaften und andererseits ihrer Gesellschafter als verschiedene Steuersubjekte – und führt zu gleichheitswidrigen Ergebnissen.

Offen ist auch, wie gerade der VwGH die Novelle interpretieren wird, zumal diese der körperschaftssteuerlichen Einordnung der Kreditzinsen für Ausschüttungen durch den VwGH widerspricht. Die Novelle schließt nämlich Kreditzinsen in Zusammenhang mit der Einkommensverwendung, etwa einer Ausschüttung, von der Abzugsfähigkeit aus. Demgegenüber sieht der VwGH Kreditzinsen zur Finanzierung einer Ausschüttung gerade nicht im Zusammenhang mit Einkommensverwendung, sondern mit den Einlagen der Gesellschafter. Mit Einlagen zusammenhängende Aufwendungen sind indes gesetzlich ausdrücklich zum Abzug zugelassen. Zu hoffen bleibt, dass das Finanzministerium aus Rücksicht auf die Finanzierungsstruktur der österreichischen Unternehmen seinen Gesetzesentwurf mildert und die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kreditzinsen auch bei Ausschüttungen klarstellt. (Peter-Michael Grau, Markus Stefaner, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 27.03.2007)