Ein Mobiliarpfandregister ist in Österreich dringend notwendig. Nur wenn einem Gläubiger bevorrechtete Sicherheiten im Falle einer Nichterfüllung oder einer Insolvenz eingeräumt werden, wird dieser sich auch bereit erklären, zu erschwinglichen Konditionen Kredit zu gewähren. Und nur wenn Schuldner die Gelegenheit erhalten, für ausreichende Einnahmen zu sorgen, können solche Kredite auch zurückgezahlt werden.

Zur Besicherung von Forderungen spielen Pfandrechte eine wichtige Rolle. Durch unterschiedliche Vorgehensweisen bei beweglichen und unbeweglichen Sachen soll auch für Dritte erkennbar gemacht werden, dass sich eine verpfändete Sache nicht mehr in der Verfügungsgewalt ihres Eigentümers befindet: Um ein Pfandrecht an unbeweglichen Sachen (Hypothek) wirksam zu begründen, sind die Einhaltung strenger Formvorschriften und die Eintragung in das Grundbuch nötig; Pfandrechte an beweglichen Sachen sind grundsätzlich dem Gläubiger zu übergeben (Faustpfandprinzip).

Mobiliarpfandregister soll Abhilfe schaffen

Der Preis für die gesteigerte Publizität ist jedoch, dass Unternehmer oftmals gerade diejenigen beweglichen Betriebsmittel, die zum Erzielen ihrer Einkünfte notwendig sind, nicht verpfänden können. Was andere europäische Länder bereits eingeführt haben und auch im angloamerikanischen Rechtssystem längere Tradition hat, soll nun auch in Österreich Abhilfe schaffen: ein Mobiliarpfandregister.

Auch verpfändete Gegenstände könnten dadurch weiterhin beim Schuldner verbleiben; die Eintragung in das Register ersetzte in diesem Fall die Übergabe des Gegenstandes als Publizitätsakt. Beispielsweise könnte ein Spediteur, dessen betriebliches Vermögen ausschließlich in mehreren Lastkraftfahrzeugen besteht, seine Fahrzeuge durch Registereintragung verpfänden und sie dennoch benützen, um Geld für die Zurückzahlung eines Kredits zu verdienen.

Um die Möglichkeiten auszuloten, wie dieses Register ausgestaltet werden könnte, erarbeitete eine Arbeitsgruppe des Ludwig Boltzmann Instituts für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen ein erstes Konzept, auf dessen Basis nun vom Bundesministerium für Justiz eine Punktation zur Diskussion mit Interessensvertretern erstellt wurde. Ein Ministerialentwurf wird voraussichtlich noch dieses Jahr erarbeitet werden.

Grundsätzlich außer Frage steht dabei, dass sowohl die körperliche Übergabe als auch die Übergabe durch Zeichen durch eine entsprechende Eintragung im Mobiliarpfandregister ersetzt werden sollen, wenn die Vertragsparteien dies wünschen. Offen bleibt jedoch, ob zukünftig nur Unternehmer oder jedermann Pfandrechte in das Register eintragen können, weiters ob ausschließlich Personen mit berechtigtem Interesse oder jedermann Einsicht in das Register nehmen können und ob neben körperlichen Sachen auch Forderungen und Geschäftsanteile registrierbar sind.

Eintragungsregister

Unabhängig von diesen Fragen betreffend die Ausgestaltung bleiben jedoch zunächst die formelle Konzeption eines Mobiliarpfandregisters und ihre Einbettung in das österreichische Rechtssystem zu diskutieren. Ein Register derartigen Umfangs kann vor dem Hintergrund des damit verbundenen Arbeitsaufwandes realistischerweise wohl nur als bloßes Eintragungsregister geführt werden: Die Anträge würden dabei lediglich einer formalen Kontrolle (ob die Anmeldung für die Aufnahme in das Register vollständig ausgefüllt wurde), jedoch keiner inhaltlichen Kontrolle unterliegen.

Ein derartiges Eintragungsregister bedeutete eine Neuerung im österreichischen Zivilrecht: Zwar hielt der automationsunterstützte Gerichtsverkehr schon Einzug (etwa in das Exekutionsverfahren), Anträge ohne entsprechende inhaltliche Kontrolle in ein öffentliches Register aufzunehmen wäre jedoch – selbst unter Berücksichtigung der ausschließlich äußeren Voraussetzungsprüfung im Grundbuchsverfahren – eine Neuerung. Damit verbunden wäre eine Übertragung der Verantwortung für die Richtigkeit der Eintragung zu den Personen, welche eine Eintragung in das Register vorgenommen haben. Gerade vor diesem Hintergrund erscheint es wünschenswert, das Register selbst bei einer staatlichen Stelle (etwa Gerichten) anzusiedeln, um den Bürgern bestmögliche Einsichtnahmemöglichkeiten und größtmögliche formale Sicherheit zu gewährleisten.

Mit diesem Wechsel einhergehen muss wohl auch eine Änderung des Vertrauensprinzips, welches öffentlichen Registern grundsätzlich zugestanden wird. Obliegt es ausschließlich Privatpersonen, die Richtigkeit einer Eintragung selbst zu überprüfen, fällt es schwer, Dritten den gewohnten Schutz einzuräumen, wenn diese auf die Richtigkeit des Registers vertrauen müssen. Hier eine ausgewogene Lösung im Spannungsfeld zwischen Publizitätsgrundsatz und Vertrauensgrundsatz zu schaffen, die auch reibungslose Exekutionsverfahren ermöglicht, wird eine der Hauptaufgaben des Gesetzgebers bei dieser Neuerung sein. (DER STANDARD, Print-Ausgabe, 21.3.2007)