Der deutsche Rechtswissenschafter Jens Eisfeld kritisiert, dass die "für die Umsetzung von Scheinehetatbeständen zuständigen Standesbeamten und Richter ihren Entscheidungen bestimmte Vorstellungen von einer 'richtigen' oder 'guten' Ehe zugrunde legen müssen, obwohl ein allgemein anerkanntes Eheleitbild fehlt."

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Der deutsche Rechtswissenschafter Jens Eisfeld fordert im derStandard.at- Interview mit Heidi Weinhäupl die Abschaffung der Bestimmungen in Deutschland, wonach "Scheinehen" als nichtig erklärt werden: Derartige Bestimmungen seien ein "Einfallstor für staatliche Ehe-Zwecke".

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derStandard.at: Sie fordern in Ihrem Buch zur Rechtsgeschichte der Scheinehe in Deutschland die Abschaffung dieses Eheaufhebungsgrundes. Warum?

Jens Eisfeld: Zum einen beinhalten Scheinehe-Verbote immer die Gefahr einer Öffnung des Eherechts für staatliche Ehe-Zwecksetzungen. Das zeigt schon die Geschichte der Scheinehe im "Dritten Reich": Über die Einführung der Tatbestände der Namens- und der Staatsangehörigkeits-Ehe konnten die Nationalsozialisten das Eheschließungsrecht entprivatisieren und der völkischen Ehe-Ideologie dienstbar machen. Zum anderen erscheint der Ehe-Aufhebungsgrund der Scheinehe juristisch gesehen überflüssig und unverhältnismäßig. Schließlich verhindern in Deutschland das Ausländer-, das Staatsangehörigkeits- und das Versorgungsrecht, dass jemand sich Vergünstigungen auf dem Weg der Eheschließung verschafft.

derStandard.at: Wenn dem so wäre, dann gäbe es ja gar keine Scheinehen. Doch zumindest im Aufenthaltsrecht und in Bezug auf die Arbeitserlaubnis gibt es hier doch – für EhepartnerInnen wichtige - Vorteile?

Jens Eisfeld: Ja, natürlich, aber nur so lange man nicht erwischt wird. Kommt der Staat zu dem Ergebnis, dass eine Scheinehe vorliegt, werden die Vorteile nicht gewährt beziehungsweise wieder entzogen. Meines Erachtens ist es dann nicht notwendig, zusätzlich noch die Ehe selbst aufzuheben.

Die Vergünstigungen sollte man den Ehepartnern vorenthalten, wenn eindeutig eine Scheinehe vorliegt, also wenn eine eheliche Lebensgemeinschaft offensichtlich in keiner Form beabsichtigt ist. Das ist meines Erachtens schon deshalb kein Widerspruch zur Wirksamkeit der Scheinehe, weil die Verweigerung einer Scheinehe den weit schwereren Eingriff in die Rechtspositionen der Beteiligten darstellt.

derStandard.at: Was steht heute vom rechtlichen Standpunkt her in Deutschland im Zentrum einer Ehe? Sex? Das gemeinsame Wohnen? Die Willenserklärung vor dem Standesamt?

Eisfeld: Das Eherecht verpflichtet die Ehegatten, wie ja auch in Österreich, zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Was aber der unbestimmte Rechtsbegriff "eheliche Lebensgemeinschaft" konkret bedeutet, so ist man sich nur darüber einig, dass es den Ehegatten selbst aufgegeben ist, die ihnen gemäße Lebensform zu finden. Es kann nicht Aufgabe der Rechtswissenschaft oder Rechtsprechung sein, Kriterien für ein "richtiges" Eheleben festzulegen.

Die Hauptursache für das Fehlen eines "Eheleitbildes" in Deutschland dürfte die Ideologisierung des Eherechts im "Dritten Reich" darstellen, die jede Art von Ehe-Zwecken dauerhaft diskreditiert hat.

derStandard.at: Wie hat sich der Begriff der "Scheinehe" historisch entwickelt – wann taucht das Problem der simulierten Ehe in Deutschland auf?

Eisfeld: Der Begriff "Scheinehe" stammt, ebenso wie die Ehehindernisse der Namensehe und der Staatsangehörigkeitsehe, aus der Zeit des Nationalsozialismus. Im 19. Jahrhundert gab es die "Simulationsehe", die auch das mit umfasste, was wir heute als "Scheinehe" bezeichnen. Die Simulationsehe wurde aber in erster Linie als theoretisch-dogmatisches und weniger als tatsächliches Problem der Rechtspraxis diskutiert. Auch im "Dritten Reich" hat die Zahl der Scheineheschließungen nicht signifikant zugenommen; vielmehr kam den Nationalsozialisten das angebliche Scheineheproblem gerade recht, um mit entsprechenden Ehehindernissen ein Einfallstor für staatliche Ehe-Zwecke zu installieren – es ging hier um die rassisch-völkische Ideologisierung des Eherechts.

derStandard.at: Wie unterscheiden sich die derzeitigen Regelungen in Deutschland und Österreich in Bezug auf Scheinehen?

Eisfeld: Vom Gesetzestext her gilt in Österreich noch immer § 23 des Ehegesetzes von 1938 – die Ehenichtigkeitsgründe der Namens- und Staatsangehörigkeitsehe gelten also heute in Österreich in der Form, in der sie vom nationalsozialistischen Gesetzgeber eingeführt wurden. In Deutschland hob dagegen der Alliierte Kontrollrat das Ehegesetz im Jahr 1946 auf und führte kurz darauf ein reformiertes Ehegesetz wieder ein, das nur noch den Ehenichtigkeitsgrund der Namensehe enthielt. Auch dieser wurde dann 1976 aufgehoben. Allerdings wurde 1998 in Deutschland wieder ein allgemeiner Eheaufhebungsgrund der Scheinehe eingeführt.

derStandard.at: Wie kam es zu dieser Wiedereinführung?

Eisfeld: In den 1980er Jahren, in denen Deutschland besonders viele Aufenthaltsehen erlebte – dabei handelte es sich aber nie um mehr als ein Prozent aller Eheschließungen – existierte kein geschriebenes Ehehindernis der Scheinehe. Trotzdem konstruierte die Rechtsprechung in fragwürdiger, weil quasigesetzgeberischer Art und Weise aus dem allgemeinen Grundsatz vom Verbot des Rechtsmissbrauchs ein ungeschriebenes Eheverbot der Aufenthaltsehe. (siehe auch Hintergrund zur Geschichte der Scheinehe) Hintergrund war vor allem die einwanderungspolitisch aufgeheizte Stimmung in den 1980er Jahren, der sich offenbar auch die Standesbeamten und Zivilgerichte nicht entziehen konnten. Der 1998 eingeführte allgemeine Eheaufhebungsgrund der Scheinehe ist offenbar eine Nachwirkung dieser Rechtsprechung zur Aufenthaltsehe.

derStandard.at: Kann man hier von einer erneuten Ideologisierung der Ehe sprechen?

Eisfeld: Nein. Der Eheaufhebungsgrund der Scheinehe wird in der Rechtssprechung nur sehr zurückhaltend angewandt. Ein generelles Problem sehe ich aber darin, dass die für die Umsetzung von Scheinehetatbeständen zuständigen Standesbeamten und Richter ihren Entscheidungen bestimmte Vorstellungen von einer "richtigen" oder "guten" Ehe zugrunde legen müssen, obwohl ein allgemein anerkanntes Eheleitbild fehlt.

derStandard.at: Welche Risiken gehen deutsche Scheinehe-PartnerInnen ein?

Eisfeld: Die Scheinehe kann Unterhalts- und Erbansprüche begründen. Außerdem werden die meisten Scheinehen auf eine zeit- und kostenintensive Scheidung hinauslaufen, die dann außerdem noch Ansprüche auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich nach sich ziehen kann. Liegt, wie in den meisten Fällen, eine Aufenthaltsehe vor, besteht ein zusätzliches Risiko darin, dass die Ausländerbehörde den Scheinehepartnern auf die Schliche kommt.

In diesem Fall drohen dem Ausländer die Ausweisung aus Deutschland und dem deutschen Scheinehepartner eine Geld- oder Freiheitsstrafe nach dem Straftatbestand "Einschleusen von Ausländern". Diese Konsequenzen machen die Scheinehepartner wechselseitig erpressbar. Scheinehen enden daher nicht selten in finanziellen und emotionalen Katastrophen. (derStandard.at, 27.2.2007)