Unternehmen des ÖSV-Präsident Peter Schröcksnadel vermieten weltweit Werbeflächen in Skigebieten. Zu diesem Zweck wurden mit Seilbahn- und Liftunternehmen Verträge geschlossen, in deren Rahmen diese gegen Entgelt Panoramatafeln, Pistenleitsysteme oder Pistenmarkierungen als Werbeträger zur Verfügung stellen. Schröcksnadels Unternehmen erzielen dabei einen Marktanteil von 95 bis 97 Prozent. Mit einer einstweiligen Verfügung des Obersten Gerichtshofs konnte sich der ÖSV-Präsident im Herbst weit gehend erfolgreich wehren gegen den von Mitbewerbern in einer Pressekonferenz geäußerten Vorwurf des Verdachts des Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung und des sittenwidrigen Behinderungswettbewerb (OGH 4Ob105/06d vom 28.9.2006). Nicht verboten wurde allerdings die Behauptung: "Sollte Schröcksnadel seine Tätigkeit als ÖSV-Präsident auch zum Nutzen seiner Unternehmen einsetzen, wäre dies nach einem Gutachten rechtlich bedenklich." Eine derartige Aussage ist laut OGH keine Tatsachenbehauptung, sondern erkennbar ein Werturteil. Sie beruht auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung und gibt eine subjektive Überzeugung wieder.Auch Werturteile dürfen natürlich nicht schrankenlos öffentlich verbreitet werden – selbst wenn darauf hingewiesen wird, dass sie von Dritten stammen. Dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 MRK; Art 13 StGG) – also dem Recht auf zulässige Kritik und ein wertendes Urteil im geistigen Meinungsstreit aufgrund konkreter Tatsachen – kommt in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung aber so lange ein höherer Stellenwert zu, als die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden und kein massiver Wertungsexzess vorliegt. Die Aussage, Schröcksnadels Verknüpfung beider Funktionen ermögliche Praktiken, die wettbewerbsschädigend und damit unzulässig sein könnten, bleiben im Rahmen sachlicher Kritik. (Georg Orator, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 16.1.2007)