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Zum Download der Broschüre (pdf, 1,6 MB) auf der Website der Stadt Graz

Graz - Die Stadt Graz hat ein Handbuch für "barrierefreies Bauen für alle Menschen" herausgegeben. Es soll Betroffenen, Architekten und Firmen über die Möglichkeiten nach neustem Stand der Technik informieren und fasst erstmals Planungsgrundlagen sowohl für die Gestaltung öffentlicher Gebäude als auch für den Wohnbau zusammen. Die 80-seitige Publikation, die auch im Internet downgeloadet werden kann (siehe links), stelle "einen Beitrag zur Mobilitätsverbesserung für viele Bevölkerungsgruppen dar", meinte Stadtrat Gerhard Rüsch (ÖVP) am Donnerstag bei der Präsentation.

Es würden auch ältere Menschen oder Eltern mit Kleinkindern von barrierefreien Einrichtungen profitieren, ergänzte Rüsch. Das Wissen darüber, wie man Probleme von Menschen mit Behinderung im Alltag baulich optimal lösen kann, sei bei vielen Planern noch nicht in ausreichendem Maße vorhanden - dem solle die Broschüre entgegenwirken. Für entsprechende Adaptierungen im öffentlichen Raum steht der Stadt Graz jährlich ein Budget von 130.000 Euro zur Verfügung, um anlassbezogen bei kleineren Problemen reagieren zu können.

Einheitliche Standards fehlen

Mit dem Behindertengleichstellungsgesetz, das seit Anfang 2006 in Kraft ist, ist es bei der Errichtung und Generalsanierung von öffentlichen Gebäuden verpflichtend geworden, die Richtlinien des barrierefreien Bauens einzuhalten. Das Gesetz ermöglicht Betroffenen dies auch einzuklagen. Allerdings gibt es österreichweit noch keine einheitlichen Standards darüber, was unter "Barrierefreiheit" zu verstehen ist. Die Baugesetze sind Ländersache und auch auf Landesebene gebe es einen großen Interpretationsspielraum, so Constanze Koch-Schmuckerschlag und Oskar Kalamidas vom Referat für barrierefreies Bauen der Stadtbaudirektion.

"Ideal wäre eine verpflichtende Ö-Norm", wünscht sich Stadtrat Rüsch. Auch beziehe sich die Verpflichtung des behindertengerechten Bauens nur auf Gebäude, die mit öffentlichen Geldern erhalten werden. Alle anderen Bauträger müssten sich nicht daran halten, wenngleich es die Möglichkeit gebe, nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Unzulänglichkeiten auch gegenüber Privaten einzuklagen. (APA)