"Minderheits- und Einzelrechte von Aktionären", Manz, 32 Euro

Wenn jemand Geld investiert, will er typischerweise auch die Möglichkeit haben, dessen Verwendung mitzugestalten, zu kontrollieren und über die Mittelverwendung informiert zu werden. Aktionäre haben dieses Recht. Das Aktienrecht räumt ihnen eine Reihe von Möglichkeiten ein, damit sie ihre Stellung als Risikokapitalgeber in der Aktiengesellschaft ausüben und absichern können.

Aber nur wer seine Rechte kennt, kann diese auch einfordern. Und nicht jeder Aktionär verfügt über die gleichen Rechte. Stammaktionären stehen andere Möglichkeiten zur Verfügung als Vorzugsaktionären. Wichtig ist in diesem Bereich auch die Höhe des Aktienpakets, das gehalten wird. So ist ein Minderheitsaktionär, der fünf Prozent des Grundkapitals hält, berechtigt, schriftlich und unter Angabe von Gründen die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen. Eine Minderheit von zehn Prozent des Grundkapitals kann gerichtlich die Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes verlangen. Das Rederecht in der Hauptversammlung steht jedem Aktionär zu. Ausländische Aktionäre können auch Beiträge in fremder Sprache einbringen, wenn es sich um eine in der Gesellschaft gebräuchliche Sprache handelt.

Wie diese Beispiele zeigen, ist die Liste an Aktionärsrechten lang. Susanne Kalss und Florian Linder haben diese Rechte zusammengefasst und gegliedert nach der Höhe des Anteils, der von Aktionären am Grundkapital gehalten wird. (bpf, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 5.12.2006)