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RA Dr. Gerhard Hermann LL.M., Partner von Baker & McKenzie Kerres & Diwok, ist Experte für M&A und Gesellschaftsrecht. Gerhard Hermann

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Dr. Mario Gall ist Rechtsanwaltsanwärter bei Baker & McKenzie und auf Gesellschafts- und Kapital-marktrecht spezialisiert. Mario Gall

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Seit mehr als zwei Jahren steht die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea - SE) für grenzüberschreitend tätige Unternehmen zur Verfügung. Mithilfe der SE sollen unter anderem Fusionen zwischen Gesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten, gemeinsame Holdinggründungen sowie Gründungen gemeinsamer Tochtergesellschaften erleichtert werden.

Das auf die SE anwendbare Recht ist allerdings nur zu einem Teil vereinheitlicht: So sind auf die 31 (Stand: 20. September 2006, ohne Vorratsgründungen) in der EU bestehenden SEs in vielen wichtigen Bereichen weiterhin die nationalen Gesellschaftsrechtsordnungen anwendbar (z. B. Kapitalaufbringung und Rechnungslegung); die Rechtsunsicherheit aufgrund der bloßen Teilharmonisierung ist auch einer der Hauptkritikpunkte, die anlässlich einer Konsultation der GD Binnenmarkt im Frühjahr 2006 geäußert wurden.

Der dazugehörige Bericht vom 7. Juli 2006 nennt folgende weitere Kritikpunkte: Die Dauer und Komplexität des Gründungsvorgangs, die Beschränkung auf bestimmte Gründungsarten, das Mindestkapitalerfordernis in Höhe von 120.000 Euro, die Schwerfälligkeit der Regeln über die Mitbestimmung sowie die Ermächtigung an die Mitgliedstaaten, festzulegen, dass sowohl der Satzungssitz als auch der Verwaltungssitz in demselben Mitgliedstaat liegen müssen.

Europäische Privatgesellschaft

Um diesen Mängeln zu begegnen, wird neben einer Reform des Rechts der SE regelmäßig auch die Schaffung einer Europäischen Privatgesellschaft (European Private Company - EPC) gefordert. Diese soll generell für europaweit tätige, kleine und mittlere Unternehmen einen attraktiven Rahmen bieten. Hinzu kommt, dass die Englische Private Limited Company (Ltd) derzeit auf dem besten Weg ist, den Privatgesellschaften in mehreren Mitgliedsstaaten den Rang abzulaufen. So gab es Ende des Jahres 2005 bereits mehr als 30.000 Ltds mit Verwaltungssitz in Deutschland. In Österreich liegt die Zahl mit geschätzten rund 700 Ltds noch vergleichsweise niedriger, wenngleich sich auch hier ein klarer Anstieg der Ltd-Gründungen abzeichnet.

Als Hauptvorteile der Ltd gegenüber der GmbH werden zumeist der raschere und kostengünstigere Gründungsvorgang - bei Bedarf auch in 24 Stunden - sowie das faktische Fehlen eines Mindestkapitalerfordernisses (einzuzahlendes Mindestkapital: ein Pfund) gesehen.

Die EPC kann mittelfristig eine Alternative einerseits zur SE und andererseits zur Ltd bzw. vergleichbaren Gesellschaftsformen darstellen, wenn insbesondere die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: Die EPC sollte als eine europaweit einheitliche Rechtsform mit möglichst wenig Bezugnahmen zum nationalen Gesellschaftsrecht des jeweiligen Mitgliedstaates ausgestaltet werden; dies würde Informationskosten senken und zur Rechtssicherheit beitragen.

10.000 Euro Eintrittspreis

Fraglich ist, ob ein Mindestgrundkapital von lediglich 1000 bis 2000 Euro, wie es im Konsultationsverfahren der GD Binnenmarkt von zahlreichen Teilnehmern befürwortet wurde, tatsächlich einen spürbaren Unterschied zur gänzlichen Abkehr vom Mindestkapitalerfordernis bedeuten würde. Als gewisse Seriositätsschwelle kann der in der Diskussion immer wieder genannte Betrag von (einzuzahlenden) 10.000 Euro - gleichsam als Eintrittspreis für die beschränkte Haftung - gesehen werden.

Durch ein europaweit einheitliches Register könnte im Gegenzug für eine erhöhte Transparenz, insbesondere der Kapitalstruktur, gesorgt werden. Um die EPC nicht mit steuerlichen Problemen, die derzeit noch mit der SE-Gründung verbunden sind, zu belasten, sollten diesbezüglich von vornherein attraktive Rahmenbedingungen geschaffen werden. Generell empfiehlt sich die Zulassung einer einfachen Tochtergründung, ohne einen besonderen europäischen Konnex nachweisen zu müssen (an der SE-Gründung müssen etwa grundsätzlich mindestens zwei Gesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt sein).

Option auf Board-System

Ähnlich wie bei der SE sollte eine Wahlmöglichkeit zwischen dem einstufigen Board-System und dem zweitstufigen System aus Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgan eingeführt werden. Nicht zuletzt bedarf es insbesondere im Interesse des Gläubigerschutzes der Bereitstellung eines wirksamen Insolvenzrechts, verbunden mit einer entsprechenden Organhaftung, damit sich die EPC auch tatsächlich zu einem Gütesiegel entwickeln kann.

Angesichts der Mängel der Europa-AG (SE) und der Ausbreitung der britischen Limited wird laut über die Schaffung einer Europäischen Privatgesellschaft nachgedacht. (Von Gerhard Hermann und Mario Gall, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 23.11.2006)