Wien – Die „Chance auf Klärung“ eines zumindest kleinen Teils der aufenthaltsrechtlichen Probleme binationaler Paare sei „vertan“, der herrschende „Zustand der Lähmung“ verlängert worden: So reagiert der Wiener Rechtsanwalt und Vertreter eine Reihe betroffener Ehepaare, Lennart Binder, auf die erste und einzige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) zum Fremdenpaket in der noch bis Ende Dezember laufenden Herbst-Session.

Am Donnerstag war die Zurückweisung der Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenats (UVS) Burgenland und des UVS-Steiermark bei den Parteien eingelangt: Die Höchstrichter sahen keinen Anlass, die im Fremdenpolizeigesetz festgeschriebene Unterscheidung zwischen „begünstigten“ und „nicht-begünstigten Drittstaatangehörigen“ aufzuheben, die in der Praxis in vielen Fällen über Schubhaft und Ausweisung oder nicht entscheidet.

„Der Antrag musste aus formalen Gründen verworfen werden“, erläutert VfGH-Sprecher Christian Neuwirth. „Die formalen Argumente der Höchstrichter sind sicher stichhaltig, aber so bleibt vielen ausländischen Ehepartnern in Aufenthaltsfragen weiter eine Berufung vor einem Tribunal – einem UVS – statt vor den Polizeidirektionen verwehrt“, kontert Binder.

Laut Fremdenpolizeigesetz „begünstigt“ ist ein Ausländer, wenn er mit einem EWR-Bürger verheiratet in Österreich lebt. In diesem Fall kann er seinen Aufenthaltsantrag im Inland stellen und ist vom Nachweis eines Monatseinkommens von 1056 Euro netto für sich und den Partner befreit. Für seine Berufungen sind die UVS zuständig: Eine fremdenrechtliche Behandlung „erster Klasse“, die der zwingenden Umsetzung einer EU-Richtlinie zu verdanken ist.

„Nicht begünstigt“ hingegen ist ein Ausländer, der mit einem Österreicher verehelicht ist: unter den binational Verheirateten die große Mehrheit. Für ihn gelten Auslandsantragstellung und Mindesteinkommen, über Berufungen entscheidet die Polizei.

Verwirrung verlängert

Zusätzliche Verwirrung kam in dieses Spiel durch den Umstand, dass als „begünstigt“ auch Angehörige von Österreichern, die ihre „Freizügigkeit“ innerhalb der EU durch ausgiebige Auslandsaufenthalte ausgeübt haben, gelten: Für die überforderten UVS Anlass der nunmehr zurückgewiesenen Klage. Doch: „Was unter ‚Ausübung der Freizügigkeit‘ genau zu verstehen ist, wird der VfGH m Frühjahr entscheiden“, stellt Neuwirth in Aussicht. (Irene Brickner, DER STANDARD - Printausgabe, 3. November 2006)