Wien - Für Verfassungsrechtler Heinz Mayer sind das
BZÖ-Kärnten und das Bundes-BZÖ zwei unterschiedliche Parteien. Der
Experte ist daher der Meinung, dass die orangen Stimmen aus Kärnten -
das waren rund die Hälfte aller Stimmen - nicht zum Ergebnis des BZÖ
auf Bundesebene dazugerechnet werden dürften. Damit würde das BZÖ den
Einzug in den Nationalrat verpassen. Robert Stein von der
Wahlabteilung des Innenministeriums widerspricht dem, er verweist auf
den von der Wahlbehörde einstimmig verabschiedeten
Bundeswahlvorschlag vor der Wahl.
Mayer argumentiert damit, dass das BZÖ in Kärnten eine andere
Bezeichnung habe und auch die "dahinter stehende Gruppe offenbar eine
andere" sei. "Die zwei Parteien" stünden zwar in Verbindung zu
einander, seien aber "nicht ident". Beim Kärntner BZÖ handle es sich
um eine "eigenständige juristische Person", so Mayer im Gespräch mit
der APA. Die Orangen waren in Kärnten unter der Bezeichnung "Die
Freiheitlichen in Kärnten - Liste Jörg Haider - BZÖ" und auf
Bundesebene unter "Liste Peter Westenthaler - BZÖ" angetreten.
Paragraf 107
Der Verfassungsrechtler beruft sich auf Paragraf 107 der
Nationalratswahlordnung, laut dem die Stimmen jener Parteien
zusammengerechnet werden, "die unter der gleichen Bezeichnung
angetreten sind." Nach Ansicht Mayers könnte nun eine der anderen
Parteien mit dieser Begründung das Zusammenzählen der orangen Stimmen
bekämpfen. Dies hätte aber keine Wahlwiederholung sondern nur eine
neue "Ermittlung der Wahlergebnisses" zufolge, so der
Verfassungsrechtler. Mayer ist zudem der Meinung, dass der
Bundeswahlvorschlag, der im Vorfeld der Wahl von der Wahlbehörde
einstimmig angenommen wurde, hier keine Rolle mehr spiele. Der
Bundeswahlvorschlag sage nichts über das Zusammenzählen der Stimmen
aus, so Mayer.
Anders sieht das Robert Stein vom Innenministerium. Er beruft sich
auf ebendiesen Bundeswahlvorschlag und sieht "keinen Anhaltspunkt"
dafür, dass die Wahlbehörde diesem plötzlich widersprechen sollte.
Der Bundeswahlvorschlag sei einstimmig abgesegnet worden. Wäre das
Gremium der Meinung, dass es sich um unterschiedliche Parteien
handelt, hätte man das vor der Wahl feststellen müssen, so Stein, der
betonte, der Behörde "nicht vorgreifen" zu wollen. Für ihn wäre eine
anders lautende Entscheidung jedenfalls nicht zulässig und "nicht
gesetzeskonform". (APA)
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