Ohne den Streit um die Kärntner Ortstafeln direkt anzusprechen, verwies Fischer darauf, dass es "weit mehr nicht exekutierbare, als exekutierbare Entscheidungen des VfGH gibt". In vielen Fällen - vor allem im Normenprüfungsverfahren - sei eine Exekution "entweder überhaupt nicht oder nur unter nicht wirklich präzise geregelten rechtlichen Voraussetzungen möglich", so Fischer.
Keine Lösung für alle Fälle
Das betreffe auch das Zusammenwirken zwischen Bundespräsident und VfGH bei der Exekution. "Eine solche ist ja nach dem Verfassungstext ohne Antrag des Verfassungsgerichtshofes nicht zulässig. Hingegen lässt es der Verfassungstext offen, in welchem Umfang der Bundespräsident sich an den vom Gerichtshof vorgeschlagenen Maßnahmen zu orientieren hat." Bisher aufgetretene Exekutionsfälle hätten meistens Kostenfragen betroffen, für die der Bundespräsident üblicherweise die ordentlichen Gerichte mit der Vollstreckung betraut habe. "Dies ist aber keine Lösung für alle Fälle", so Fischer, der dazu anregte, bei der Weiterentwicklung oder Neugestaltung der Bundesverfassung auch das Thema "Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes" auf den Tisch zu bringen.
Fischer übte wohl in Anspielung auf die Weigerungen Kärntens, VfGH-Erkenntnisse zu den Ortstafeln umzusetzen, erneut Kritik: "Mir ist nicht bekannt, dass es in der Verfassung eine Institution gibt, die die Befugnis hätte, darüber zu entscheiden oder sich auszusuchen, ob ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu befolgen ist oder nicht." Erkenntnisse des VfGH seien "zu respektieren und zu befolgen", so der Präsident.