Kommission
Ob ein Abkommen beschlossen wird, sei Sache des Gesetzgebers. Wenn man sich dazu entschließt, "bietet sich der früher schon beschrittene" und gesetzlich geregelte Weg an. Seit 1975 sei im Parteiengesetz vorgesehen, dass die Wahlkampfkosten per Bundesgesetz beschränkt werden können. Zur Überprüfung ist eine Kommission beim Innenministerium einzurichten, mit sieben Mitgliedern auf Vorschlag der im Hauptausschuss des Nationalrats vertretenen Parteien.
1975 wurde ein solches Bundesgesetz beschlossen - und bei allen weiteren Wahlen bis 1986. Die Wahlkampfkosten wurden damit insofern begrenzt, als jede Nationalratspartei den geplanten Gesamtaufwand spätestens acht Wochen vor dem Wahltag bekannt zu geben hatte. Diese Beträge wurden per Gesetz für verbindlich erklärt.
Der Rechnungshof sei im Parteiengesetz nicht genannt - und die Überprüfung der Wahlkampfkosten wäre grundsätzlich "jedenfalls nicht eine Aufgabe, die dem Wesen der Aufgabenstellung des Rechnungshofes gemäß der Kompetenzlage der Verfassung entspricht", betonte Moser.
Nur Empfehlungen
Ebenfalls gegen den RH als Wahlkampfkosten-Überwacher spreche, dass das Kontrollorgan keine Entscheidungen trifft, sondern nur Empfehlungen an den Nationalrat gibt. Dagegen gibt es natürlich keine Rechtsmittel. Die im Gesetz vorgesehene Kommission hingegen könnte feststellen, dass Mittel bei Überschreitung des Abkommens einbehalten werden. Dagegen sind - entsprechend dem anzuwendenden Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz - auch Rechtsmittel bis zu den Höchstgerichten möglich, erläuterte Moser.