Begibt man sich auf die Suche nach der tatsächlichen Regelung, findet man allerdings keinen Passus, der Anlass zur Vermutung gäbe, dass die Bauerskinder ihr Spielzeug künftig mit blassrosa Stallbewohnern teilen müssten. In Artikel 1, Absatz 5 der Richtlinie über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen ist folgende Formulierung zu finden: "Unbeschadet der im Anhang enthaltenen Auflagen müssen die Sauen und Jungsauen ständig Zugang zu 'Beschäftigungsmaterial' haben, das zumindest den in diesem Anhang festgelegten einschlägigen Anforderungen genügt."
EU
Spielzeug für Schweine
Wie der Begriff "Beschäftigungmaterial" in einer EU-Richtlinie mit viel Fantasie zu Spielzeug umgedeutet wird