Im Fall der Rechtskraft des Urteiles dürfen Kosten nicht mehr in der beanstandeten Weise verrechnet werden. Insbesondere können dann keine Abschläge verrechnet werden. Bei Rückkäufen innerhalb der letzten drei Jahre besteht somit unter Umständen ein Anspruch auf Nachforderung gegen die Versicherung, so Dolinschek.
Der VKI hatte im Auftrag von Dolinschek unter anderem die Aspecta Lebensversicherung AG wegen undeutlicher Bestimmungen in Lebensversicherungsverträgen geklagt. Nach Einschätzung des VKI ist nach den Vertragsbestimmungen nämlich unklar, welche Kostenabzüge erfolgen und mit welchen Rückkaufswerten Konsumenten im Fall einer vorzeitigen Auflösung rechnen können.
Das HG Wien hatte dem VKI in erster Instanz Recht gegeben, die Aspecta erhob gegen das Urteil Berufung. Nunmehr stellt das OLG Wien klar, dass die beanstandeten Bestimmungen gesetzwidrig sind.
Kostenanteil nicht nachvollziehbar
So ist in einer Klausel vorgesehen, dass die Versicherung von der Prämie Kosten abzieht und den Rest im Fonds veranlagt. Wie hoch der Kostenanteil ist, ist aber in keiner Weise nachvollziehbar. Derartige Formulierungen sind nach dem OLG Wien zu unbestimmt und daher gesetzwidrig. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass Informationen in so genannten "Modellrechnungen" irrelevant sind. Diese dienen - soweit sie überhaupt übergeben werden - nur Illustrationszwecken. Derartige Modellrechnungen können daher keine verbindliche Kostenregelung darstellen.
Nach einer anderen Klausel soll es im Fall einer vorzeitigen Auflösung zu Abschlägen vom angesparten Kapital kommen. Durch die Abschläge verliert der Versicherungsnehmer in den ersten beiden Jahren das Kapital nahezu gänzlich. Derart hohe Abschläge seien nicht mehr angemessen und somit gesetzwidrig.
Damit liegt nunmehr eine Klarstellung des OLG Wien auch zu Problemen in der fondsgebundenen Lebensversicherung vor, so Dolinschek.