Cartoon: Oliver Schopf
Bekanntlich sind der Verkauf, das Anbieten und der Vertrieb von nachgemachter Markenware (Piraterieware) markenrechtswidrig. Nicht so bekannt ist hingegen, dass dieselben geschäftlichen Handlungen auch bei originaler Markenware in bestimmten Fällen ein Markeneingriff sein können: 1998 stellte der Eu- ropäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Grundsatzurteil Silhouette (C-355/96 vom 16. 7. 1998) klar, dass die Markenbenutzung Verkauf von Originalware) im EWR das Markenrecht verletzt, wenn der Markeninhaber - oder ein Dritter mit seiner Zustimmung - die konkrete Markenware nicht zuvor selbst im EWR in Verkehr gebracht hatte. Wird die Ware vom Markeninhaber bloß außerhalb des EWR in Verkehr gebracht, dann kann dieser ihren weiteren Vertrieb im EWR untersagen.

Während innerhalb des EWR Parallelimporte zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten EU-rechtlich zulässig (und wettbewerbspolitisch sogar erwünscht) sind, haben seit Silhouette Markeninhaber die Möglichkeit, den gesamten EWR-Markt von Drittstaaten abzuschotten: Sie können aufgrund ihres Markenrechts verhindern, dass von ihnen in Drittstaaten auf den Markt gebrachte Produkte in den EWR gelangen und können so insbesondere unterschiedliche Produktpaletten oder Preisniveaus für dasselbe Produkt schaffen oder aufrecht erhalten.

Verplombte Ware

Im nunmehr vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fall (13 Os 39/06v vom 14. 6. 2006) hatte der Angeklagte Originalprodukte der Firma Canon (insbesondere Kopierertrommeln und -toner) außerhalb des EWR erworben, verplombt in den EWR eingeführt, im Wege eines so genannten "Zollausschlussverfahrens"in einem österreichischen Zollfreilager (d. h. die Ware wird zollrechtlich als Nichtgemeinschaftsware behandelt) zur Durchfuhr zwischengelagert und anschließend außerhalb des EWR weiterverkauft. Die Firma Canon sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte in Österreich und leitete ein Zivil- und ein Strafverfahren ein. Der OGH entschied nunmehr im Strafverfahren - entgegen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien -, dass der Import von außerhalb des EWR in Verkehr gebrachter Originalware, die nicht für den EWR bestimmt ist, in ein österreichisches Zollfreilager keine Markenverletzung bewirkt.

Davor war die österreichische Rechtsprechung in die gegenteilige Richtung gegangen: Seit 2001 und zuletzt sogar noch im September 2005 in dem von Canon parallel betriebenen Zivilverfahren hatte der OGH noch weit gehend undifferenziert entschieden, dass der Import der Originalware aus einem Nicht-EWR-Mitgliedsstaat in ein österreichisches Zollfreilager und die Lagerung dieser Ware zum Zweck des späteren Exports in andere Drittstaaten ein "Inverkehrbringen"bedeute. Damit werde, so der OGH (4 Ob 145/05 k vom 15. 9. 2005), ein inländischer Markenverstoß verwirklicht, weil Zollfreilager markenrechtlich nicht als Ausland oder exterritorial anzusehen seien.

Im Gegensatz dazu entschied der EuGH jedoch im Oktober 2005, dass die Verbringung von parallel importierter Originalware in ein EWR-Zollfreilager keine markenrechtliche Benutzungshandlung und daher - auch ohne Zustimmung des Markeninhabers zum Vertrieb im EWR - kein Markenverstoß darstellt (C-405/03 vom 18. 10. 2005 - Aquafresh).

Judikaturwende

Wegen der EWR-weiten Harmonisierung des Markenrechts durch die Markenrichtlinie ist der EuGH in diesem Bereich höchste Auslegungsinstanz. Der OGH sah sich daher zu einer Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung gezwungen und sprach den Händler vom strafrechtlichen Vorwurf einer Markenverletzung frei.

Diese Entscheidung stärkt die Rechtsstellung der Händler bei der Durchfuhr von Originalware durch Österreich. Gleichzeitig ändert diese Entscheidung jedoch nichts an der rechtlichen Handhabe der Markenrechtsinhaber gegen tatsächlich zur Einfuhr bestimmte (und daher regelmäßige verzollte) Originalmarkenware ohne deren Zustimmung. Darüber hinaus können Markeninhaber natürlich weiterhin gegen Piraterieware vorgehen, die eingeführt wird oder sich auch bloß im Transit durch Österreich befindet. (Martin Reinisch, DER STANDARD Printausgabe, 20.06.2006)