Wien - Um die seit 1. Juni 2006 gesetzlich verankerte Patientenverfügung herrscht derzeit Unklarheit. Genauer gesagt geht es um Kosten, die bei Beratungsgesprächen mit Anwälten anfallen könnten. Der Dachverband Hospiz hat am Dienstag im "Ö1-Morgenjournal" vor etwaiger Geschäftemacherei gewarnt.

Die Patientenverfügung ist ein Dokument, in dem aufgezeichnet wird, welche medizinischen Behandlungsmethoden nicht angewendet werden dürfen, wenn man zu einer diesbezüglichen Meinungsäußerung selbst nicht mehr in der Lage ist. "Wir wollen mit unserer Warnung richtig stellen, dass Patientenverfügungen nicht nur für reiche Leute erschwinglich sind", sagte Hildegard Teuschl vom Dachverband Hospiz am Dienstag zur APA.

Bei Patientenanwälten kostenlos

Grundsätzlich müsse man zwischen der "beachtlichen" und der "verbindlichen" Patientenverfügung unterscheiden. Letztere enthalte detaillierte Angaben über befürchtete Krankheitsverläufe (z. B. Herzinfarktgefährdung über mehrere Generationen) oder schwierige familiäre Verhältnisse, wie etwa anzunehmende Erbstreitigkeiten. Dafür würden Rechtsanwälte oder Notare 120 Euro, in manchen Fällen aber auch wesentlich mehr verlangen, so Teuschl. "Bei den Patientenanwälten ist dies jedoch kostenlos."

Rückendeckung für ihren Appell erhielt Teuschl vom Wiener Caritas-Direktor Martin Landau: "Die Patientenverfügung ist ein hilfreiches Vorsorgeinstrument für die letzte Lebensphase. Aber es darf jetzt keine sozialen Schräglagen beim Zugang geben. Daher ist es wichtig die Patientenanwaltschaft zu stärken und auszubauen. Die Caritas arbeitet zur Zeit - gemeinsam mit Patientenanwälten, dem Dachverband Hospiz und den zuständigen Ministerien - an einem entsprechenden Formular.

"Es geht um ein Leben in Würde bis zum Schluss. Das heißt, es ist uns wichtig, dass Leben nicht künstlich verkürzt wird. Darum ein klares Nein zur Euthanasie und ein klares Ja zur Hospizarbeit, zur optimalen Sterbebegleitung in all ihren Formen", stellte Landau klar. Die Caritas setze sich jedoch auch dafür ein, dass ein offensichtlicher Sterbevorgang nicht gegen den klaren Willen der Betroffenen durch lebenserhaltende Therapien künstlich in die Länge gezogen werde. (APA)