Die Arbeitsminister der EU diskutierten am Donnerstag in Luxemburg eine Novelle zur Arbeitszeitrichtlinie. Die Mitgliedstaaten sind in der Frage von Ausnahmeregelungen für Länder oder Branchen in zwei Gruppen geteilt. Großbritannien besteht auf größeren Freiheiten.

Eine Ursache für das im Vergleich zu den USA oder fernöstlichen Staaten magere Wirtschaftswachstum der EU sind die teilweise sehr starren Arbeitszeitregelungen, die auf die Erfordernisse junger Branchen beispielsweise im Internetbereich kaum Rücksicht nehmen.

Eine entsprechende Novellierung der Arbeitszeitrichtlinie wurde am Donnerstag von den Arbeitsministern der EU in Luxemburg diskutiert. "Die Chancen auf eine Einigung stehen aber sicher weniger gut als bei der Dienstleistungsrichtlinie", sagte der Ratsvorsitzende, Österreichs Wirtschafts- und Arbeitsminister Martin Bartenstein, vor Sitzungsbeginn. Gesucht wird vor allem ein Kompromiss für die Frage, ob es unter bestimmten Bedingungen dauerhafte Ausnahmen für Mitgliedstaaten oder Branchen von den EU-Vorgaben ("opt out") geben solle oder ob dieses Ausscheren früher oder später nicht mehr zulässig sein soll.

Die Mitgliedstaaten sind hier in zwei Gruppen gespalten. Vor allem für Großbritannien sei die Möglichkeit des "opt out" ein so wichtiges nationales Thema, dass es "nicht nur der Arbeitsminister, sondern auch Downing Street, also Premierminister Tony Blair" für die Beibehaltung der Ausnahme einsetze. Auf der anderen Seite setze sich eine Gruppe von Ländern um Frankreich für ein Auslaufen der "opt out"-Bestimmung ein. Auch Spanien, Italien, Belgien und Griechenland sollen auf dem Standpunkt stehen, dass eine neue EU-Richtlinie nur Sinn macht, wenn sie für alle Länder gelte, zitiert die APA Diplomatenkreise.

Die Novelle der Richtlinie sieht eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Jahr. Bisher waren es vier Monate, die per Kollektivvertrag auf bis zu zwölf Monate ausgeweitet werden können. Außerdem soll bei Bereitschaftszeit künftig zwischen aktiver und inaktiver Bereitschaft unterschieden werden. Das ist eine Folge eines Urteils des EuGH, wonach Bereitschaft als Arbeitszeit anzusehen ist. (DER STANDARD, Printausgabe, 2.6.2006)